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Darf der Chef Telefonate kontrollieren?


Der Sachverhalt

Egal ob dienstlich oder privat: Der Arbeitgeber darf Telefongespräche grundsätzlich weder mithören noch aufnehmen. Eine Telefonkontrolle liegt bereits vor, wenn Ihre Telefonanlage gewählte Rufnummern, Zeit und Dauer des Telefonats sowie die entstehenden Kosten aufzeichnet. Schneidet die Anlage zudem das Gespräch mit, ist absolute Vorsicht geboten. Viel schlimmer noch, wenn Sie direkt heimlich mithören wollen.


Die rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich: nein

Das Abhören dienstlicher und privater Gespräche ist grundsätzlich unzulässig, weil hier der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist.

Die Erfassung nur der Telefondaten wie Zeitpunkt, Länge des Gesprächs, Gebühreneinheiten, Gebühren, Nummer, Zielnummer bei Dienstgesprächen ist demgegenüber zulässig. Betroffen ist dann nur unmittelbar das Arbeitsverhalten des einzelnen Mitarbeiters, nicht aber das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil Gesprächsinhalte nicht überwacht werden.

Das heimliche Mitschneiden oder Mithören von Gesprächen ist ebenso grundsätzlich nicht erlaubt. Dabei ist gleichfalls nicht relevant, ob es sich um ein privates oder dienstliches Gespräch handelt. Denn das Mithören von Telefongesprächen verletzt das Persönlichkeitsrecht Ihrer Mitarbeiter. Möchten Sie, warum auch immer, dennoch Telefonate mithören, müssen vorab beide Gesprächspartner einwilligen.

Ausnahmsweise: ja

Eine Ausnahme bildet hier nur das Aufdecken bzw. Verhindern von Straftaten. Ohne einen hinreichend konkreten Verdacht ist auch das nicht zulässig, und Sie machen sich strafbar.

Die zweite Ausnahme sieht ein Mithören vor, wenn Sie die Aufzeichnung bzw. das Mithören zu Ausbildungszwecken oder zur Qualitätskontrolle durchführen. Dann haben Sie nichts zu befürchten – vorausgesetzt, Ihr Mitarbeiter hat Ihnen hierfür eine ausdrückliche Zustimmung erteilt und der Gesprächspartner wurde darüber informiert und hat die Möglichkeit der Ablehnung.

Schließlich ist ebenso zulässig der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die es dem Arbeitgeber erlaubt, zu Ausbildungszwecken externe Telefongespräche der Mitarbeiter in deren Gegenwart mitzuhören.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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