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Berliner Testament: Darf der überlebende Ehegatte das Testament ändern?

Bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit sich die Eheleute binden wollten. Darf der Überlebende sich in Bezug auf die Frage, wer nach dem Tode beider Ehegatten erben soll, noch umentscheiden oder hat das gemeinsame Testament Bindungswirkung?


Die Situation

In einem gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu #Alleinerben und ihre Kinder als #Schlusserben ein. Sie schreiben unter anderem: „Das heißt, der überlebende Ehegatte ist Alleinerbe und hat die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen.“

Nachdem die Ehefrau verstirbt, errichtet der Ehemann ein neues Testament, in dem er unter Widerruf des vorherigen Testaments hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung den bereits vorher bedachten Sohn als Alleinerben einsetzt.


Die rechtliche Bewertung

Grundsätzlich ist bei einem Berliner Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zum Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder als gemeinsame Schlusserben zu gleichen Teilen einsetzen, der #Widerruf nach dem Tod des Erstversterbenden ausgeschlossen ist. Das gilt nur dann nicht, wenn eindeutig ein anderer #Wille im Testament formuliert wurde.

Die Formulierung „hat die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen“ ist nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auszulegen. Sofern das Testament jedoch keine klaren und #eindeutigen Aussagen enthält, greift die gesetzliche Vermutung: Demnach sind im Zweifel die gegenseitigen Erbeinsetzungen der Ehegatten jeweils auch im Verhältnis zur Schlusserbeneinsetzung des anderen Ehegatten als bindend anzusehen.

Die Bestimmung, wonach der überlebende Ehegatte „die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen“ haben sollte, hat wegen seiner unkonkreten Formulierung lediglich die Bedeutung und Funktion eines klarstellenden #Zusatzes, wonach der überlebende Ehegatte tatsächlich Vollerbe werden sollte.


Fazit:

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach dem Tod des einen Ehegatten grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Nach dem Berliner Testament soll zunächst der überlebende Ehegatte Vorerbe und sodann alle Kinder zu gleichen Teilen Nacherben werden.


Kann man ein Berliner Testament nach dem Tod eines Partners ändern?

Ist von den testierenden Eheleuten etwas anderes gewünscht, sollte dies ausdrücklich im Testament formuliert werden. Es kann z.B. festgehalten werden, dass der überlebende Ehegatte das gemeinsame Testament widerrufen kann, aber nur für den Fall, dass nach dem neuen Testament das Vermögen innerhalb der Familie bleibt. So kann das Erbe unter den Kindern nachträglich anders aufgeteilt werden, es bleibt aber der Riegel vorgeschoben, dass der Überlebende an seine neue Geliebte alles vermacht.



Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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