URTEILE & KOMMENTARE
Bei Erwerbsnachteil keine allzu hohe nacheheliche Unterhaltspflicht


BGH,
Az XII ZB 84/45, Beschluss vom 8.6.2016

Trennt sich ein Ehepaar, ist der wirtschaftlich stärker gestellte Partner gesetzlich dazu verpflichtet, an den wirtschaftlich schlechter gestellten Partner während der Trennungszeit einen Trennungsunterhalt zu zahlen. Es ist dem Partner dann allerdings zuzumuten, wieder Arbeit aufzunehmen, um für sich selbst sorgen zu können.

Ein nachehelicher Unterhalt, d.h. nach der Scheidung, muss indes nur noch in Ausnahmefällen gezahlt werden. So z.B., wenn der Partner im Vergleich zur Ehe nach der Scheidung so viel schlechter dasteht, dass er zur Bewältigung seines täglichen Lebensbedarfes auf einen Unterhalt angewiesen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Partner sich um die ehegemeinsamen Kinder kümmert und dadurch einer Verdienstmöglichkeit nicht im erforderlichen Umfang nachgehen kann.

Der nacheheliche Unterhalt muss nach der Scheidung extra geltend gemacht werden. Lebenslang besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allerdings nicht. Zumeist ist er zeitlich befristet oder in der Höhe begrenzt.

Maßgeblich für die Höhe des nachehelichen Unterhalts ist der angemessene Lebensbedarf. Berücksichtigt werden dabei die Dauer der Ehe und die Zahl der Kinder, aber auch bereits geleisteter Trennungsunterhalt. Entsteht einem Partner ein finanzieller Nachteil durch die Ehe, da er während dieser Zeit z.B. wegen Kinderbetreuung nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen konnte, wird dieser Nachteil bei einer Scheidung in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigt (und nicht etwa nur hälftig).

Darüber hinaus spielt nicht nur der wirtschaftliche Faktor eine Rolle, sondern es findet auch die nacheheliche Solidarität Berücksichtigung. D.h. konkret: Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruches nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Wesentliche Aspekte für den Begriff der Unbilligkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Rollenverteilung der Parteien während der Ehe.

Im Falle der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes ist die Grenze das fiktive Einkommen des Partners, das dieser während der Ehe erwirtschaftet hätte, hätte dieser ein Einkommen ohne Ehe und ohne Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung gehabt. Da die Herabsetzung aber im angemessenen Rahmen erfolgen muss, muss der Unterhalt wenigstens das Existenzminimum erreichen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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