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Arbeitnehmerrechte zu Weihnachten

Für Arbeitnehmer sind mit der Weihnachtszeit vielfach Rechtsfragen verbunden, wenn es um Arbeitszeiten, Urlaub, Weihnachtsgeld und Krankheit an Weihnachten und zum Jahreswechsel geht.


Heiligabend und Silvester: Wer muss an Weihnachten arbeiten?

Heiligabend und Silvester sind, rechtlich gesehen, normale Arbeitstage. Arbeitnehmer, die dann frei haben wollen, müssen also Urlaub nehmen´, es sei denn, es liegt eine „betriebliche Übung“ vor.


Urlaub an Weihnachten und „zwischen den Jahren“: Wer hat Vorrang?

Urlaub muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Dieser kann die Urlaubswünsche ablehnen, wenn betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter dagegen sprechen. Wenn die Wünsche der Angestellten miteinander kollidieren, muss der Chef für eine gerechte Verteilung des Urlaubs sorgen. Urlaubswünsche von Arbeitnehmern, die aus sozialen Gründen Vorrang verdienen, müssen dabei vorrangig erfüllt werden.


Anspruch auf Feiertagszuschläge?

Der erste und zweite Weihnachtstag sowie Neujahr sind Feiertage. In manchen Branchen müssen Angestellte dann aber trotzdem arbeiten, zum Beispiel in der Gastronomie oder in der Pflege. Einen Anspruch auf Feiertagszuschläge haben Arbeitnehmer dann nicht.


Krank im Urlaub: Was passiert mit den Urlaubstagen?

Wer im Urlaub krank ist, bekommt seine Urlaubstage gut geschrieben. Denn im Urlaub sollen Arbeitnehmer sich erholen – und nicht krank im Bett liegen. Trotzdem ist es aber wichtig, sich unverzüglich beim Arbeitgeber krank zu melden, auch im Urlaub und gegebenenfalls auch aus dem Ausland. Je nachdem, wie lange die Krankheit dauert, ist auch eine Krankschreibung notwendig. Ob Arbeitnehmer sie gleich am ersten oder erst am dritten Tag der Krankheit vorlegen müssen, kommt auf die betriebliche Regelung an.


Weihnachtsgeschenke vom Chef: Muss er alle Mitarbeiter bedenken?

In manchen Firmen bekommen die Mitarbeiter zu Weihnachten eine kleine Aufmerksamkeit vom Chef. Dieser muss bei Weihnachtsgeschenken aber nicht alle Mitarbeiter bedenken.

In einem neuen Urteil war einer der Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier krank und erhielt kein Weihnachtsgeschenk. Er klagte und berief sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das Gericht entschied zugunsten des beklagten Unternehmens: Das Geschenk sei keine Vergütung gewesen, sondern eine Zuwendung „eigener Art“, mit der der Chef erreichen wollte, dass mehr Mitarbeiter an Betriebsfeiern teilnehmen. Es sei deshalb erlaubt, wenn er nur diejenigen beschenkt, die auch anwesend sind.


Darf der Chef das Weihnachtsgeld streichen?

In manchen Firmen bekommen die Mitarbeiter zu Weihnachten eine kleine Aufmerksamkeit vom Chef. Dieser muss bei Weihnachtsgeschenken aber nicht alle Mitarbeiter bedenken. Darf der Chef das Weihnachtsgeld streichen?

Wichtig ist ebenfalls, was im Arbeitsvertrag und gegebenenfalls im Tarifvertrag festgelegt ist. Und zuletzt kann dieses Geld manchmal auch im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstritten werden, wenn manche Kollegen z.B. ein Weihnachtsgeld vertraglich zugesichert bekommen, andere aber nicht.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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