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Arbeitgeber verlangt Firmenfahrzeug zurück. Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Häufig wird Arbeitnehmern im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ein Firmenfahrzeug überlassen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Rückgabe eben dieses kommt es vielfach zu Streitigkeiten. Daher stellt sich für Arbeitnehmer die Frage, was sie im Zusammenhang mit der Thematik Firmenfahrzeug beachten müssen.

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Überlassung eines Firmenfahrzeugs nur dann besteht, wenn ein solcher vertraglich vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung kann entweder im Arbeitsvertrag selbst enthalten sein oder in einer gesonderten Vereinbarung.

Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob dem Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen oder auch zur privaten Nutzung überlassen wird. Ist die Möglichkeit einer Privatnutzung nicht ausdrücklich geregelt, ist dem Arbeitnehmer auch nur die dienstliche Nutzung erlaubt. In der Regel darf das Fahrzeug dann im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers und unter Beachtung der von ihm geschuldeten Rücksichtnahme jederzeit entzogen werden.

Darf das Fahrzeug hingegen auch privat genutzt werden, stellt sich dies für den Arbeitnehmer als einen Teil seiner Vergütung in Gestalt einer Sachleistung dar. In steuerlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass die private Nutzungsmöglichkeit als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Daneben steht die arbeitsrechtliche Dimension: In vertraglicher Hinsicht kann der Arbeitgeber das Firmenfahrzeug nicht ohne Weiteres vom Arbeitnehmer herausverlangen. Schließlich stellt die Möglichkeit, dieses privat zu nutzen, einen Teil des geschuldeten Gehalts dar. Wird der Arbeitnehmer krank, darf ihm das Fahrzeug für die Dauer der Entgeltfortzahlung nicht entzogen werden. Zur Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Arbeitnehmer verpflichtet ist der Arbeitgeber auch etwa während der Mutterschutzfristen sowie eines bezahlten Urlaubs.

Der Arbeitgeber hat nicht die Möglichkeit, die vertraglich vereinbarte Möglichkeit der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs einseitig zu widerrufen. Das Firmenfahrzeug kann dann berechtigter Weise nur mithilfe einer Änderungsvereinbarung oder einer Änderungskündigung der privaten Nutzung entzogen werden.

Generell ist jedoch folgendes zu beachten: Das Firmenfahrzeug, das im Eigentum des Arbeitgebers steht, kann von diesem jederzeit herausverlangt werden. Eine schuldrechtliche Vereinbarung betreffend die Nutzung des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer kann das Eigentum des Arbeitgebers nicht wirksam beschränken.

Hat der Arbeitgeber das Firmenfahrzeug jedoch tatsächlich unberechtigt vom Arbeitnehmer zurückgefordert, kann dieser einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Dabei ist der Schaden zu beziffern, der dem Arbeitnehmer dadurch entstanden ist, dass er das Fahrzeug nicht in dem Umfang nutzen konnte, wie es der Vereinbarung entsprochen hätte. Aus den Treuepflichten des Arbeitgebers ergibt sich zudem, dass er eine angemessene Auslauffrist gewähren muss, damit der Arbeitnehmer genügend Zeit hat, sich um ein Ersatzfahrzeug zu kümmern.

Denkbar ist zudem, dass zwischen den Parteien ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist. Notwendig für die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist jedoch, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft ist. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach ein jederzeitiger und sachgrundloser Widerruf der Privatnutzung möglich sein soll, ist jedenfalls zu weit gefasst und daher unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2006; Az.: 9 AZR 294/06)

Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Fahrzeug nach Ablauf der Kündigungsfrist an den Arbeitgeber herauszugeben.

Probleme bereiten in der Praxis vor allem auch Fälle im Zusammenhang mit der Freistellung des Arbeitnehmers. Hier gilt: Ist dem Arbeitnehmer laut Vereinbarung die private Nutzung des Firmenfahrzeugs erlaubt, ist ihm dieses grundsätzlich auch für die Dauer einer im Zusammenhang mit einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages erfolgten Freistellung zu überlassen. Wurde das Firmenfahrzeug hingegen ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung gestellt, hat der Arbeitnehmer es ab dem Zeitpunkt der Freistellung an der Arbeitgeber herauszugeben.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Christian John, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte

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