(Kommentierung zu § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz)
Grundsätzlich gilt an Sonn- und Feiertagen ein Beschäftigungsverbot. Ausnahmsweise können Arbeitnehmer in bestimmten Branchen auch Sonn- und Feiertags eingesetzt werden, wenn ihre Arbeitskraft nicht entbehrlich ist. Da diese Tage aber ansich der Erholung dienen sollten, hat der Arbeitnehmer dann einen Ausgleichtag.
Diesen Ausgleichstag hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen zu gewähren. Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag in Betracht. Dazu zählt auch der Samstag oder sonstige Werktage, an denen der Arbeitnehmer möglicherweise regulär entsprechend der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeit zu verrichten hat.
Das Gesetz verleitet dazu, arbeitnehmerfreundlich gelesen zu werden, tatsächlich aber gewährt es nicht mehr als einen freien Tag in der Woche, der der Erholung dient. Das ist ausgehend von sechs Werktagen in der Regel der Sonntag. Muss nun ausnahmsweise sonntags gearbeitet werden, schreibt das Gesetz vor, einen Ausgleichstag hierfür zu gewähren.
Hat der Arbeitnehmer aber beispielsweise stets samstags oder auch dienstags frei, hat er keinen Anspruch auf einen weiteren freien Tag, sondern der Ausgleichstag kann auf diesen regulär freien Tag gelegt werden. Abweichungen können sich nur aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Im Übrigen müssen 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag und ist vom Arbeitnehmer an diesem Tag zu arbeiten, verbleibt es bei der Ausgleichsregelung für Sonntage.
Für Beschäftigungen an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag ist ein Ersatzruhetag zu gewähren. Dieser muss allerdings innerhalb von acht Wochen erfolgen.
Der Ersatzruhetag ist an einem Werktag zu gewähren. Hier gilt das oben Geschriebene.
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RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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