Es gibt zwei wesentliche Gründe, warum der erste Gang zum Anwalt Überwindung kosten kann: Die Kosten und die Scham. Warum beide dieser Gründe kein Hindernis darstellen sollten, weil der Anwalt eine Vertrauensperson ist und eine Erstberatung schon viel leisten kann, soll hier daher näher beleuchtet werden.
Die Anwaltsgebühren richten sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert: Der Rechtsanwalt ist von Gesetzes wegen dazu angehalten, nach einer Gebührenordnung abzurechen, die danach unterscheidet, ob es in der Sache wirtschaftlich um viel oder wenig geht.
Dabei wird zwischen drei wesentlichen Gebühren unterschieden: Die Erstberatung, die außergerichtliche Tätigkeit und der Klageweg. In den meisten Fällen macht es Sinn, auch diese Reihenfolge einzuhalten, sodass beim ersten Gang zum Anwalt lediglich die Gebühren für die Erstberatung anfallen, die bei Verbrauchern höchstens 190 Euro zzgl. MwSt, derzeit also 226,10 Euro betragen dürfen. Erst wenn der Mandant dann entscheidet, sein Anliegen weiter zu verfolgen, entstehen auch weitere Gebühren - auf die die Erstberatung übrigens angerechnet wird.
Es gibt daneben auch die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung mit dem Anwalt zu treffen. Dies macht dann Sinn, wenn klar ist, dass das Anliegen vom Anwalt weiter betreut werden soll. Dann sind die einzelnen Konditionen in einem Vertrag festzuhalten und beidseitig zu unterschreiben.
Grundsätzlich ist an den Kosten der Erstberatung zu erkennen, dass es sich rein finanziell nicht rentiert, ein Anliegen mit einem Anwalt zu besprechen, in dem es um einen Gegenstandswert von weniger als 200 Euro geht.
Manche Angelegenheiten sind jedoch nicht so ohne Weiteres zu beziffern. Dann gilt Folgendes: Ein erster anwaltlicher Rat gibt dem Mandanten einen Überblick über die Rechtslage seiner Situation und die damit einhergehenden Erfolgsaussichten. Anders herum gesagt kommt es den Mandanten häufig teuer zu stehen, wenn er sich die Erstberatung spart aber so Fehler macht, deren Behebung dann viel höhere Kosten auslösen.
Insbesondere in Situationen, in denen damit zu rechnen ist, dass diese sich in der Zukunft wiederholen werden oder in denen es um ein großes Vermögen geht, sollte juristischer Rat zumindest in Form einer ersten Beratung zur Seite eingeholt werden. Dabei sollte mit dem Anwalt besprochen werden, ob von der Erstberatung auch noch Rückfragen erfasst sind, die einem erst später einfallen. Es gilt das Motto: Vorsorge ist besser als Nachsorge.
Die meisten Rechtsschutzversicherungen decken eine Erstberatung ab unabhängig davon, um was es im Detail geht. Beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist zu berücksichtigen, dass diese in der Regel drei Monate vor Eintritt des Rechtsschutzfalles abgeschlossen sein muss, bevor sie greift. Es gibt Versicherungen, die rückversichern - diese sind allerdings in der Regel teuer. Es lohnt sich an dieser Stelle auch, auszurechnen, was man in der Zeit, in der man keine Rechtsschutzversicherung hatte, an Beiträgen erspart hat, um zu eruieren, ob die Anwaltskosten im Einzelfall verhältnismäßig erscheinen.
Für diejenigen, die keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und dennoch juristischen Rat benötigen, gibt es im äußersten Fall auch die Möglichkeit, sich einen Beratungshilfeschein zu besorgen. Die Voraussetzungen hierfür berücksichtigen nicht nur das Einkommen und die Ersparnisse, sondern auch die Ausgaben, die davon in Abzug gebracht werden.
Der Anwalt unterliegt der Schweigepflicht. Das bedeutet, dass nicht nur alles, was der Mandant mit ihm bespricht, nicht nach außen getragen wird, sondern auch der Umstand, dass der Mandant den Anwalt kontaktiert hat, geheim bleibt.
Der Anwalt darf keine Interessenkollision begehen. Das heißt, dass er nur eine Partei vertreten darf und diese niemals an die Gegenseite verraten darf. Dies wird sehr streng gehandhabt und auch von der Rechtsanwaltskammer kontrolliert.
Vor Gericht ist der Anwalt als Organ der Rechtspflege zwar der Wahrheit verpflichtet, er darf seinen Mandanten allerdings nicht belasten - ebenso wenig, wie der Angeklagte vor dem Strafgericht oder der Beklagte vor dem Zivilgericht zu seinen Lasten aussagen muss.
Wichtig ist, zu wissen, dass der Anwalt seinen Mandanten nur dann bestmöglich verteidigen kann, wenn der Mandant ihm vollstes Vertrauen schenkt und sich so traut, ihm gegenüber auch alles offen zu legen. Das sollte umso leichter fallen, wenn man sich sicher sein kann, dass der Anwalt von Berufs wegen vertrauenswürdig ist und es seinen Berufsalltag darstellt, Probleme juristisch zu lösen.
Bickenbach, den 23.10.2024
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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