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Wann ist eine Nebentätigkeit wettbewerbswidrig?

In den allermeisten Fällen ist es arbeitsvertraglich geregelt, ansonsten greift die gesetzliche Regelung: Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses darf keine konkurrierende Tätigkeit ausgeübt werden. Höchstrichterlich entschieden ist, dass dies auch fortdauernd während einer unwiderruflichen Freistellung gilt.

Doch wann ist eine Tätigkeit wettbewerbswidrig?


Konkurrierendes Unternehmen

Das Unternehmen, in dem der Mitarbeiter seine Haupttätigkeit ausübt, darf nicht im Konkurrenzverhältnis stehen zu dem Unternehmen, in dem der Mitarbeiter seine Nebentätigkeit ausführt. Hintergrund ist, dass Betriebsgeheimnisse vor allem in Betrieben, die im Wettbewerb zueinander stehen, auf keinen Fall durchdringen dürfen.

Problematisch wird dies bei großen Unternehmen, die sich zwangsläufig in den Tätigkeitsbereichen überschneiden. Dann wird wohl im Einzelfall zu berücksichtigen sein, wie die konkreten Tätigkeitsbereiche der streitgegenständlichen Abteilungen aussehen, in denen der Mitarbeiter jeweils arbeitet.


Konkurrierende Tätigkeit

Die Tätigkeit, die der Mitarbeiter im Hauptunternehmen ausübt, darf nicht dieselbige Tätigkeit sein, die er in seinem Nebenjob ausübt. Hintergrund ist, dass vom im Hauptunternehmen erlernte Wissen nicht die Konkurrenz profitieren soll.

Problematisch ist, wenn sich die ausführenden Tätigkeiten überschneiden oder in unterschiedlichen Größenordnungen ausgeübt werden. Im konkreten Einzelfall wird dann zu untersuchen sein, ob hierdurch der Schwerpunkt der Tätigkeit betroffen ist bzw. ob der Charakter der Tätigkeit vergleichbar bleibt.


Grundrechtliche Schranke

Gelernte Mitarbeiter werden immer nur in ähnlichen Unternehmen einen Job finden, in denen sich auch die Tätigkeit bemessen an ihren Fähigkeiten ähnelt. Das Wettbewerbsverbot darf daher nicht dazu führen, dass es dem Mitarbeiter de facto unmöglich wird, eine Nebentätigkeit auszuüben. Denn dieser hat der Arbeitgeber per se zu dulden, sollten keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Daher ist bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses vorliegt, stets am Maßstab der grundrechtlich gewährten Berufsausübungsfreiheit zu messen. Das Wettbewerbsverbot darf also nicht zu weit greifen, weswegen letztlich stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.



Bickenbach, den 27.04.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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