Die Teilnahme an Demonstrationen hat einen hohen Verfassungsrang. Ob der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit die Demos vorziehen darf und ob er außerhalb der Arbeitszeit jede Meinung kundgeben darf und für welchen Job Einschränkungen gelten, klären wir im Folgenden.
Jeder Arbeitnehmer darf sich versammeln und an Demonstrationen teilnehmen, die Versammlungsfreiheit ist grundrechtlich geschützt. Während der regulären Arbeitszeiten ist dies aber nur möglich, wenn sich der Arbeitnehmer hierfür freinimmt. Ansonsten kann er sein Grundrecht nur außerhalb der Arbeitszeiten ausüben.
Außerhalb der Arbeitszeit ist es grundsätzlich Privatsache, was der Arbeitnehmer tut. Davon umfasst sind auch Demonstrationen mit extremistischen Inhalten, da dies von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreit erfasst wird. Eine Einschränkung gilt es dann zu beachten, wenn die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
Die öffentliche Hand ist nicht Grundrechtsträgerin, sodass sich Beamte nicht auf Grundrechte berufen können. Doch auch nichtverbeamtete Angestellte im öffentlichen Dienst müssen ein Mindestmaß an Staats- und Verfassungstreue wahren. Insbesondere kann die Versammlungs- und Meinungsfreiheit dann eingeschränkt werden, wenn der Demonstrierende sein Treueverhältnis zum Staat offenkundig macht mittels Dienstmarke o.Ä.
Arbeitnehmer können an Demos nur außerhalb ihrer Arbeitszeit teilnehmen. Dann haben sie ein Recht auf Meinungsfreiheit, solange es nicht die Interessen des Arbeitgebers unverhältnismäßig beeinträchtigt. Bei Grenzüberschreitungen wie rassistischen Äußerungen muss vor Ausspruch einer Kündigung stets eine Abmahnung vorausgehen.
Bickenbach, den 20.06.2022
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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