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Vorsicht vor Haftung bei Impfungen durch den Betriebsarzt

Größere Unternehmen setzen auf die hausinterne Impfung der Belegschaft durch die Betriebsärzte. Doch wer kommt dann für etwaige Impfschäden auf?


Grundsatz: staatliche Haftung

Nach dem Infektionsschutzgesetz haftet der Staat für gesundheitliche Schäden, die durch die Covid-Impfung verursacht werden. Davon nicht erfasst sind Schäden, die durch Fehler des medizinischen Personals entstanden sind. Das kann z.B. der Fall sein bei fehlerhafter Aufklärung oder Anamnese, fehlerhafter Verabreichung des Impfstoffes, mangelnder Hygiene oder nicht ordnungsgemäßer Lagerung des Impfstoffes.


Sozialrecht: kein Versicherungsfall

Führt der Betriebsarzt die Impfung durch, entschied das BSG bereits zur Grippeschutzimpfung, dass dieses Angebot eine Maßnahme ohne betrieblichen Bezug darstellt - und mithin im Falle eines etwaigen Impfschadens kein Versicherungsfall nach der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt. Das hat zur Konsequenz, dass die gesetzliche Haftungsprivilegierung nicht greift und der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern grundsätzlich der Haftung ausgeliefert ist.


Arbeitsrecht: vollumfängliche Haftung

Das BAG bestätigt diese Rechtsprechung: Etwaiges Fehlverhalten der Betriebsärzte ist dem Arbeitgeber zuzurechnen, und zwar bereits bei fahrlässigem Verhalten. Neben dieser vertraglichen Haftung aus dem Behandlungsvertrag kommt zusätzlich eine deliktische Haftung in Betracht, wenn der Betriebsarzt im Unternehmen angestellt ist. Selbst wenn im Ausnahmefall von keinen vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsarzt bzw. Arbeitnehmer betreffend die Impforganisation ausgegangen wird, haftet der Arbeitgeber dennoch nach dem Auffangtatbestand des § 241 Absatz 2 BGB.


Fazit: Minimierung der Haftung durch Outsourcing

Eine Minimierung der Haftung des Arbeitgebers trotz betriebsinterner Impfung kann daher nur durch die Übertragung der gesamten Impforganisation an einen externen Dienstleister sichergestellt werden.



Bickenbach, den 27.08.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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