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In welchen Fällen hat der Betriebsrat ein Vetorecht?

Der Betriebsrat hat diverse Rechte, die unterschiedlich starr ausgeprägt sind. Sie reichen vom Informations- über das Vorschlags- und Beratungsrecht bis zum Mitbestimmungs- und gar Zustimmungsverweigerungsrecht. Bei Letzterem kann der Arbeitgeber zunächst einmal nicht autark handeln, er benötigt die Zustimmung vom Betriebsrat oder die gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung.


Einstellung eines neuen Mitarbeiters

Bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, sollte es hierfür Gründe geben. Solche sind am Einzelfall zu beurteilen. Ein Beispiel wäre, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen Mitarbeiter unbefristet einzustellen, während es im Betrieb bereits einen vergleichbaren Mitarbeiter gäbe, der lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag hat. Der Betriebsrat könnte dann wegen Benachteiligung des dem Betrieb bereits Angehörigen Mitarbeiters zu dessen Schutz die Zustimmung zur Einstellung des neuen Kandidaten verweigern. Sollte seine Zustimmungsverweigerung rechtmäßig sein, würde auch ein Gericht bei der Überprüfung dieses Einzelfalls nicht die Zustimmung ersetzen. Der Arbeitgeber wäre vielmehr dazu angehalten, sein Konzept zu überdenken, wie beispielsweise dem Mitarbeiter im Betrieb vorab eine Entfristung anzubieten.


Versetzung eines Mitarbeiters

Sofern der Arbeitgeber beabsichtigt, einen Mitarbeiter örtlich oder seinen Tätigkeitsbereich betreffend zu versetzen und diese Versetzung länger als einen Monat andauern soll, hat er vorab die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Da die Versetzung nur nach Abwägung beidseitiger Interessen angewiesen werden darf und nicht rechtmäßig ist, wenn mildere Mittel in Betracht kommen, zudem vom Arbeitsvertrag vorgesehen sein müssen, ist es die Aufgabe des Betriebsrats, all diese Voraussetzungen zu prüfen, bevor er beschließt, der Versetzung zuzustimmen oder die Zustimmung zu verweigern. Sollte er eine falsche Entscheidung treffen, kann der Arbeitgeber diese vom Gericht überprüfen lassen und dann ggf. die Ersetzung der Zustimmung beantragen.


Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Während der Betriebsrat bei der Kündigung eines Mitarbeiters lediglich ein Mitbestimmungsrecht hat, ihr also zustimmen, sie verweigern oder auch sich enthalten kann, obliegt ihm ein Vetorecht, wenn es um die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds geht. Da ein Mitglied des Betriebsrats einen Sonderkündigungsschutz genießt und daher nur außerordentlich gekündigt werden darf, hat der Betriebsrat zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen, sodass als ultima ratio nur noch die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt.



Bickenbach, den 16.04.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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