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Die verschiedenen Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung

Nach dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über, § 1922 Absatz 1 BGB. Liegen mehrere Erben vor, so bilden diese eine Erbengemeinschaft, § 2032 Absatz 1 BGB. Diese Erbengemeinschaft ist nun nach den Vorschriften der §§ 2033 bis 2041 gemäß § 2032 Absatz 2 BGB auseinanderzusetzen.

Die Auseinandersetzung ist die Beendigung der Erbengemeinschaft. Diese ist nur für eine Übergangszeit vorgesehen und nicht auf Dauer angelegt. Die Auseinandersetzung erfolgt zwischen den Miterben durch Aufteilung der Nachlassgegenstände, die nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind (s. Weidlich, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 2042 Rn. 1).

Diesbezüglich bestehen mehrere Möglichkeiten:


I. Der Erblasser hat eine Anordnung getroffen

Die "einfachste" Möglichkeit besteht bei Vorliegen einer testamentarischen oder erbvertraglichen Teilungsanordnung des Erblassers. Nach § 2048 Satz 1 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Gemäß § 2048 Satz 2 BGB kann er auch einen Dritten bevollmächtigen, eine solche Anordnung für die Auseinandersetzung zu treffen. Damit ist von vornherein geklärt, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand erhalten soll, um die Erbengemeinschaft schließlich aufzulösen.


II. Die Erbengemeinschaft regelt die Auseinandersetzung

In den meisten Fällen hat der Erblasser jedoch eine solche Regelung bzgl. der Auseinandersetzung nicht getroffen. Dann liegt es an den Erben die Erbengemeinschaft aufzulösen und die Nachlassgegenstände anteilig, entsprechend ihres Erbteils, untereinander aufzuteilen.

Dies ist notwendig, weil die Erben jeweils an jedem Gegenstand des Erblassers entsprechend ihres Erbanteils Eigentum erworben haben, ihnen mithin nie ein gesamter Gegenstand allein gehört. Ist der Gegenstand nicht teilbar, muss er einem einzigen Erben zugesprochen werden und eine Ausgleichsregelung für die anderen Miterben getroffen werden. Dahingehend können die Erben untereinander Vereinbarungen treffen, und so zu einer Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft kommen. Sofern eine Immobilie im Nachlassvermögen vorhanden ist, muss dieser Erbauseinandersetzungsvertrag zwingend notariell beurkundet werden.


III. Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG

Zumeist bestehen jedoch Streitigkeiten hinsichtlich der Aufteilung der Nachlassgegenstände. Dies gilt vor allem in Bezug auf sich im Nachlass befindliche Immobilien. Diese sind mangels Teilbarkeit nicht zwischen den Erben anteilig aufzuteilen. Werden sich die Erben bzgl. des Vorgehens der Aufteilung der Immobilie nicht einig, kommt eine Teilungsversteigerung in Betracht.

Den Antrag auf Teilungsversteigerung eines Grundstücks gemäß § 180 ZVG zwecks Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann nach § 2042 BGB jeder Miterbe stellen. Eine Ausnahme bildet das Verbot der Auseinandersetzung, welches gemäß § 2044 vom Erblasser durch letztwillige Verfügung vorgenommen werden kann.

Wurde die Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG durchgeführt, verteilt das Vollstreckungsgericht den Erlös der Zwangsversteigerung zwischen den Erben.


IV. Auseinandersetzungsklage

Handelt es sich nicht um Immobilien bzw. Grundstücke, ist nicht die Teilungsversteigerung, sondern die Auseinandersetzungsklage einschlägig. Für diese muss allerdings Teilungsreife vorliegen. Teilungsreife liegt vor, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 2046 BGB erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn alle illiquiden Vermögenswerte versteigert sind. Mithin müssen die Grundstücke zunächst durch Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG "zu Geld gemacht werden", bevor eine Teilungsklage hinsichtlich des restlichen Nachlasses und dem dazugehörenden Vermögen erhoben werden kann.


Fazit

Erben mehrere Miterben gemeinsam, begründen sie eine Erbengemeinschaft, welche wiederum auseinanderzusetzen ist. Dabei kann der Erblasser bereits durch letztwillige Verfügung eine Anordnung treffen oder einen Testamentsvollstrecker dazu ermächtigen. Anderenfalls können die Erben eine Regelung untereinander treffen. Bestehen Streitigkeiten kann ein Miterbe allein die Erbauseinandersetzung erzwingen, indem er entweder Teilungsklage erhebt oder Teilungsversteigerung beantragt.



Bickenbach, den 07.07.2023

Mitgeteilt von
WissMit Sabrina Jung
Dingeldein • Rechtsanwälte

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