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Verschärfte Corona-Regeln am Arbeitsplatz

Der Bundesrat hat es durchgewunken, Hessen setzt die Regelung nun ab dem 25.11.2021 um: Für vorerst einen Monat gelten nunmehr nochmals verschärfte Corona-Regeln. Da es diesbezüglich eine Informationsüberflutung gibt, grundlegende Fragen aber dennoch offenbleiben, beantworten wir hier für alle die von unseren Mandanten am Häufigsten gestellten Fragen zur 3-G-Regel am Arbeitsplatz:


3G-Regel unabhängig vom Kundenkontakt

Ab dem 25.11.2021 gilt nunmehr unabhängig davon, ob man als Mitarbeiter Kundenkontakt hat oder nicht, die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Das heißt, dass sämtliche Mitarbeiter nachweisen müssen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.

Der Arbeitgeber tut gut daran, sich vor dem 25.11.2021 von sämtlichen Mitarbeitern ein Dokument vorzulegen, das nachweist, dass sie geimpft oder genesen sind. Das Dokument sollte kopiert und für sechs Monate in der Personalakte aufbewahrt werden zwecks Nachweises im Falle einer behördlichen Kontrolle.


tägliche Testpflicht mit Zertifikatnachweis für Ungeimpfte und nicht vollständig Geimpfte

Für diejenigen Mitarbeiter, die ungeimpft oder nicht vollständig geimpft und auch nicht genesen sind, gilt ab sofort eine arbeitstägliche Testpflicht mittels Antigen-Schnelltests mit Zertifikat. Es reichen daher nicht die vom Arbeitgeber zweimal wöchentlich zur Verfügung gestellten sogenannten Heimtests aus.

Der ungeimpfte bzw. nicht vollständig geimpfte Mitarbeiter muss sich täglich vor Arbeitsantritt von einer zertifizierten Person testen zu lassen. Die Testzeit gilt nicht als Arbeitszeit.

Der Arbeitgeber tut gut daran, sich das Zertifikat vor Arbeitsaufnahme vorzulegen zu lassen. Es sollte dann für den Fall einer behördlichen für die Dauer von sechs Monaten in der Personalakte aufbewahrt werden.


Homeoffice-Pflicht

Die Homeoffice-Pflicht kehrt wieder zurück, wie in der vergangenen ersten Hälfte des Jahres: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wo es die betrieblichen Umstände ermöglichen. Der Arbeitnehmer sollte dieses Angebot annehmen.


Die Quarantäneregeln für den Fall eines Kontakts mit einer positiven Person oder eines positiven Tests

Für den Fall, dass man selbst positiv getestet wurde, muss man sich für mindestens 14 Tage in Quarantäne begeben (Freitestung möglich bei geimpften Personen nach fünf Tagen).

Für den Fall, dass eine nahestehende Person (das heißt aus selbigem Haushalt oder ein Kontakt über zehn Minuten im geschlossenen Raum ohne Maske) positiv getestet wurde, muss man sich für mindestens 10 Tage in Quarantäne begeben.

Für den Fall, dass man mit einer anderweitigen positiv getesteten Person Kontakt hatte und man selbst geimpft oder genesen ist, gilt keine Quarantänepflicht. Dies gilt nicht für ungeimpfte Personen.



Bickenbach, den 22.11.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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