Der Beginn der Faschingszeit wird dieses Jahr erneut in den Hintergrund gedrängt, denn am selbigen Tag tritt in Hessen auch die neue Änderungsverordnung zur Coronavirus-Schutzverordnung in Kraft. Folgende Bereiche sind von verschärften Regelungen erfasst:
Neu ist, dass für Beschäftigte mit externem Kundenkontakt nun die 3G-Regel gilt. Das bedeutet für Ungeimpfte im direkten Kundenverkehr, dass sie sich zwei Mal wöchentlich einem Antigen-Schnelltest unterziehen müssen. Der Arbeitgeber kann kostenfreie Tests im Unternehmen anbieten, ansonsten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich anderweitig testen zu lassen. Die Testzeit für Ungeimpfte gilt als Arbeitszeit.
Der Arbeitnehmer hat die Tests zwei Wochen aufzubewahren. Der Arbeitgeber ist gut beraten, wenn er bei kostenloser Durchführung der Tests im Unternehmen diese dokumentiert.
In der Schule wird nunmehr die Testfrequenz erhöht. Ungeimpfte Schüler müssen sich nach der geänderten Verordnung dreimal pro Woche testen lassen.
Für Innenbereiche in Gaststätten, Sportstätten, Kulturstätten und bei Veranstaltungen müssen ungeimpfte Besucher nach aktueller Verordnung einen PCR-Test nachweisen. Für ungeimpftes Personal reichen wie bisher Arbeitgebertests zweimal wöchentlich aus, Ausnahmen bestehen für diejenigen Gruppen, sie sich nicht impfen lassen können.
Für Großveranstaltungen über 5.000 Teilnehmer gilt ab sofort, dass maximal 10% Getestete zulässig sind.
Bickenbach, den 10.11.2021
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.