Endet das Arbeitsverhältnis und hat der Arbeitnehmer bis dahin zu viel Urlaub genommen, stellt sich die Frage, ob dies mit dem Gehalt verrechnet werden darf. Dabei kommt es darauf an, ob der Mitarbeiter in der ersten oder zweiten Jahreshälfte aus dem Betrieb ausscheidet.
Das Urlaubsentgelt kann gemäß § 5 Absatz 3 BurlG nicht vom Arbeitgeber zurückgefordert bzw. vom Gehalt abgezogen werden, wenn der Beschäftigte die Wartezeit erfüllt hat, d.h. länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres seine Beendigung findet.
Scheidet der Arbeitnehmer hingegen in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber nach § 812 Absatz 1 BGB das Urlaubsentgelt für zu viel genommenen Urlaub zurückfordern. Das bedeutet, dass er diesen mit der nächsten Gehaltsabrechnung verrechnen kann.
Bickenbach, den 25.08.2021
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.