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Unpfändbarkeit des Pflegegeldes

Pflegegeld erhalten entweder die pflegebedürftige Person selbst oder seine Familienangehörigen, die die pflegebedürftige Person betreuen, als finanzielle Unterstützung zur häuslichen Pflege. Klar ist, dass das Pflegegeld, wenn es direkt an die betroffene Person fließt, nicht zu pfänden ist. Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst allerdings mit dem Fall beschäftigt, dass das Pflegegeld an die pflegende Person weitergeleitet wird und diese verschuldet ist.


Der Fall

Die pflegende Person musste aufgrund von Verschuldung Privatinsolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter beabsichtigt, das Pflegegeld, das sie bezog, ihren pfändbaren Einkommen hinzuzurechnen und damit zu pfänden.


Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof schob dem jedoch einen Riegel vor: Er entschied mit Beschluss vom 20.10.2022 - AZ: IX ZB 12/22, dass das Pflegegeld unpfändbar ist - unabhängig davon, wer es bezieht.


Die Begründung

Seine Entscheidung begründete der BGH damit, dass das Pflegegeld eine materielle Anerkennung für den Einsatz seitens der Angehörigen oder auch anderen Pflegepersonen ist. Ziel des Pflegegeldes ist es, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und Anreize für eine häusliche Pflege zu schaffen. Diese kann im Falle einer Pfändung nicht gewährleistet werden und würde somit letztlich zu Lasten des Pflegebedürftigen gehen. Auch stellt das Pflegegeld kein pfändbares Einkommen dar, denn die pflegebedürftige Person ist in der Verwendung des Pflegegeldes ebenfalls frei.


Fazit

Der BGH zielt mit seinem Beschluss auf den Sinn und Zweck des Pflegegeldes und die Schutzbedürftigkeit der pflegebedürftigen Person ab. In Zeiten, in denen die Gesellschaft altert und das Pflegepersonal in Seniorenheimen rar ist, ist es umso wichtiger, die pflegebedürftigen Personen umfassend zu schützen - unabhängig davon, wie es um die finanzielle Situation der pflegenden Person bestellt ist.



Bickenbach, den 06.03.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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