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Unpfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung

Während der Pandemie gab es verschiedene Prämien, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuerbegünstigt zahlen konnte. Aktuell ist es dem Arbeitgeber vorbenommen, an den Arbeitnehmer eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Unabhängig davon, wie das Kind genannt wird - allen gemein ist eine solche Zahlung, dass sie in einer wirtschaftlich angespannten Situation steuerbegünstigt wird und vom Arbeitgeber freiwillig an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich nunmehr mit der Pfändbarkeit einer Corona-Prämie. Die höchstrichterliche Rechtsprechung wird auch auf sämtliche anderen steuerbegünstigten Prämien, die freiwillig zur Unterstützung des Arbeitnehmers gezahlt werden, anzuwenden sein.


Der Fall

Der Arbeitgeber zahlte seiner Arbeitnehmerin in einem Monat eine Corona-Unterstützung in Höhe von 400 Euro. Über das Vermögen des Unternehmens wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin forderte die Arbeitnehmerin auf, pfändbares Nettogehalt in die Insolvenzmasse zurückzuführen. Dabei war die Corona-Prämie als Gehaltsbestandteil mit einberechnet worden. Die Arbeitnehmerin wehrte sich hiergegen und erklärte, der Corona-Zuschuss sei unpfändbar und könne von ihr nicht mehr zurückverlangt werden.


Die gerichtliche Entscheidung

Das BAG gab der Arbeitnehmerin in seinem Urteil vom 25.08.2022 (AZ: 8 AZR 14/22) recht: Die Forderung der Insolvenzverwalterin gegen sie auf Rückzahlung der Corona-Prämie gelangt wegen ihrer Unpfändbarkeit nicht in die Insolvenzmasse. Denn nach der Insolvenzordnung gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Gemäß der Unpfändbarkeitsregelungen gilt die Corona-Unterstützung als Erschwerniszulage (§ 850a Nr. 3 ZPO) und ist mithin nicht pfändbar.


Die gerichtliche Begründung

Arbeitseinkommen kann nur nach Maßgabe der §§ 850a ff. ZPO gepfändet werden. Unpfändbar sind unter anderem solche Gehaltsbestandteile, die über das Arbeitseinkommen und den Urlaub hinaus als Bezüge und Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses oder der Betriebstreue bezogen werden, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Zahlt der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer freiwillig eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage unpfändbar, wenn ihr Zweck im Ausgleich einer im Einzelfall tatsächlich gegebenen coronabedingten Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie das übliche Maß (in Orientierung an § 3 Nr. 11 a EStG) nicht überschreitet.


Fazit

Hiervon ausgenommen ist der Pflegebereich, da die Leistung hier nicht freiwillig erbracht wird.

Neben Corona-Prämien sind außerdem folgende Sonderbezüge unpfändbar: Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, soziale Zulagen für auswärtig Beschäftigte, Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen - immer im Rahmen des üblichen Maßes.



Bickenbach, den 17.01.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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