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Testpflicht für Arbeitgeber, aber nicht für Arbeitnehmer

Heute wurde es beschlossen, kommenden Dienstag soll die Arbeitsschutzverordnung geändert werden: Es geht um das Angebot von Selbsttests in Unternehmen, die kein Home Office anbieten.


Pflicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, ihren Mitarbeitern kostenlose Selbsttests anzubieten. Dieses Angebot soll wohl einmal pro Woche erfolgen, in Ausnahmefällen auch öfter.

Sollten Arbeitnehmer daraufhin das Angebot wahrnehmen, muss der Arbeitgeber hierfür entstehende Kosten tragen.


Alternative zum Selbsttest

Arbeitgeber können Selbsttests im Unternehmen zur Verfügung stellen oder sich den Testzentren bedienen. Nicht zurückgegriffen werden soll wohl auf die wöchentlichen kostenlosen Bürgertests der Testzentren.


Ausnahme von der Arbeitgeberpflicht

Jede Regel lebt von ihren Ausnahmen, in diesem Fall ist das zum einen die Unzumutbarkeit: Diese soll bei Unternehmen mit besonders vielen Mitarbeiten oder wirtschaftlich geläuterter Unternehmen bestehen. In letzterem Fall greift ggf. die Überbrückungshilfe.

Zum anderen kann der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, Selbsttests anzubieten, die aufgrund der großen Nachfrage nicht mehr zu besorgen sind. Ebenso dürfte es sich verhalten, wenn die Testzentren ausgebucht sind.


Konsequenz bei Pflichtenverstoß

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine künftige Pflicht, Tests anzubieten, sollen ihm Bußgelder bis zu einer Höhe von 30.000 Euro verhängt werden können.


Pflicht der Arbeitnehmer

Grundsätzlich soll der Selbsttest für Arbeitnehmer freiwillig sein. Ausnahmen gelten wohl für Mitarbeiter mit Kundenkontakt oder in Einzelfällen (unternehmerische Bedingungen, Verdachtsfall). Dann droht bei unrechtmäßiger Verweigerung des Tests das Ausbleiben des Gehalts oder im Wiederholungsfall auch die Kündigung.


Fazit

Große Unternehmen, die bereits entsprechende Maßnahmen umgesetzt haben, werden mit der neuen VO nicht unterstützt, da sie nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gegen diejenigen Mitarbeiter vorgehen können, die nicht mitmachen.

Kleine Unternehmen, die wirtschaftliche Sorgen haben, sind gut damit beraten, abzuwarten: Es ist zu erwarten, dass mit Inkrafttreten der Verordnung eine Überbrückungszeit geregelt wird, in der noch keine Konsequenzen für den Arbeitgeber drohen. Da bereits eine Klagewelle angekündigt wurde, werden die Gerichte letztlich für Rechtssicherheit sorgen.



Bickenbach, den 13.04.2021

Mitgeteilt von
Ref. Gülsah Bucak
Dingeldein • Rechtsanwälte

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