In der heutigen Zeit lassen sich viele Paare, trotz jahrelanger Beziehung, immer mehr Zeit, um sich gegenseitig das Ja-Wort zu geben. Grundsätzlich leben sie zwar gemeinsam ein eheähnliches Leben, doch fehlt der offizielle Trauschein. Problematisch könnte es nur im Falle des Todes eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden.
Verstirbt einer der Partner, bestehen keine gesetzlichen Erbansprüche des überlebenden Partners. Der gesamte Nachlass des Verstorbenen geht sodann auf die gesetzlichen Erben über. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, warum das Erbrecht explizit nur die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehepaaren zulässt und wie Sie sich in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dennoch gegenseitig absichern können.
In der damaligen Zeit ging die Rechtsprechung davon aus, dass ein sogenanntes "Geliebten- Testament" gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB verstoße. Dies begründete die Rechtsprechung damit, dass es sich bei einem Testament einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Zweifel um eine Belohnung für die geschlechtliche Hingabe handelt. Nach der heutigen Rechtsprechung verstoßen Testamente zugunsten der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig nicht gegen die guten Sitten. Die Grundannahme der damaligen Rechtsprechung, nach der eine Zuwendung, als Belohnung für die geschlechtliche Hingabe zugunsten des überlebenden Partners, sittenwidrig ist, ist nach wie vor bestehen geblieben. Die Person, die sich jedoch auf die Sittenwidrigkeit des Testaments beruft, unterliegt jedoch der Beweispflicht, was in vielen Fällen unmöglich ist.
Unverheiratete Paare haben zwei Möglichkeiten, sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Die erste Möglichkeit ist, dass jeder Partner ein Einzeltestament errichtet. Der Nachteil hierin ist jedoch, dass der Partner ohne Kenntnis und Einverständnis des anderen Partners das Testament ändern kann. Eine gegenseitige Bindung besteht in diesem Fall nicht.
Die zweite "sicherere" Möglichkeit ist, dass sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Dabei werden die Paare wie ein Ehepaar gegenseitig aneinandergebunden und können gemeinschaftlich testieren. Ein solcher Erbvertrag kann nur durch Rücktritt aufgehoben werden, den die Partner, für den Fall einer Trennung, in den Erbvertrag miteinbeziehen müssen. Hierbei können die Partner sich gegenseitig als Erben einsetzen, aber auch ihre gemeinsamen Kinder oder etwaige Verwandte.
Nachteile finden sich zuungunsten der nichtehelichen Partner im Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht: Nichteheliche Partner fallen in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro und hohen Steuersätzen von bis zu 50 Prozent, wohingegen verheiratete Paare in die Steuerklasse I fallen mit einem Freibetrag bis zu 500.000 Euro.
Aufgrund dieser steuerrechtlichen Nachteile könnte man sich überlegen, doch einen Schritt zum Standesamt zu wagen.
Bickenbach, den 11.06.2024
Mitgeteilt von
WissMit Rebia Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte
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