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Steuerminderung durch Schenkung nicht rechtsmissbräuchlich

Der Bundesfinanzhof hat am 26.08.2021 entschieden: Eine Immobilie darf zunächst an die Kinder zur Ausschöpfung der Steuerfreibeträge verschenkt werden, bevor sie dann an Dritte verkauft wird.
(BFH, Urteil v. 23.04.2021, IX R 8/20)


Der Fall:

Die Eigentümer einer Immobilie verkauften ihren Grundbesitz an Käufer, nachdem sie diesen am selbigen Tag von ihren Eltern geschenkt erhielten. Hintergrund dieser kettenweisen Übertragung des Grundbesitzes war, dass die Eltern ihre Steuerfreibeträge auszuschöpfen beabsichtigten. Das Finanzamt erachtete diese Vorgehensweise als einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und setzte daher den Schenkern Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft fest.


Das Urteil:

Dies revidierte der Bundesgerichtshof: Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vor, wenn er das Grundstück unentgeltlich auf seine Kinder überträgt und diese sodann den Grundbesitz an den Erwerber veräußern. Der Veräußerungsgewinn ist dann lediglich bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnisse zu erfassen.


Fazit:

Bei einem unentgeltlichen Erwerb sieht es das Einkommenssteuergesetz vor, dass ein privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern ist. Diese gesetzliche Regelung verhindert bereits den Missbrauch, dass private Veräußerungserlöse nicht versteuert werden. Die Vorschrift bestimmt, dass derjenige besteuert wird, der den Verkauf vorgenommen und den Veräußerungserlös erhalten hat. Sie meint hingegen nicht, dass zusätzlich auch der Schenker besteuert wird, sofern er im Rahmen seiner Schenkungssteuerfreibeträge agiert.



Bickenbach, den 27.08.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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