Der Job wurde erst kürzlich begonnen und dann klappt es mit dem schwanger werden. In dieser Situation befindet sich die Frau in einem Zwiespalt zwischen Beruf und Familie. Welche Auswirkungen die Schwangerschaft auf die Probezeit hat, klären wir in diesem Artikel.
Die schwangere Frau wird vollumfänglich geschützt und darf aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht benachteiligt werden. Daher gilt ab Beginn der Schwangerschaft ein absoluter Kündigungsschutz. Das heißt, dass einer Schwangeren nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden kann.
Wichtig: Sollte der Arbeitgeber von der Schwangerschaft noch keine Kenntnis erlangt und daher die Kündigung ausgesprochen haben, muss der Kündigung binnen zwei Wochen widersprochen werden.
Der Kündigungsschutz dauert von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Im Falle einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche dauert der Kündigungsschutz vier Monate nach Fehlgeburt an.
Merke: Sollte die Schwangere nach der Entbindung Elternzeit beantragt haben, darf der Arbeitgeber auch während der Elternzeit grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.
Sollte die Schwangerschaft während der Probezeit eintreten, verlängert sich dadurch die Probezeit nicht. Dies folgt aus dem Benachteiligungsverbot der Schwangeren, wohinter das Interesse des Arbeitgebers an der Erprobung des Arbeitnehmers zurückzutreten hat.
Tipp: Die Frage nach der Schwangerschaft ist unzulässig, sofern diese durch die Tätigkeit nicht gefährdet wird. Ein Arbeitsverhältnis kann daher von der Schwangeren begründet werden, ohne den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert zu haben.
Bickenbach, den 03.01.2023
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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