ARTIKEL

Was passiert während eines ruhenden Verfahrens in einer Scheidungssache?

Im Falle eines Scheidungsverfahrens kann es immer wieder dazu kommen, dass die Parteien Vergleichsverhandlungen führen oder auch sich wieder annähern. Es kann dann sinnvoll sein, einen Antrag auf ein Ruhen des Verfahrens zu stellen, damit in dieser Zeit keine Entscheidung ergehen kann.


Wie kommt das Ruhen des Verfahrens zustande?

Das Ruhen des Scheidungsverfahren nach § 251 ZPO § 113 Abs. 1 FamFG kann der Richter anordnen, wenn er annehmen kann, dass aufgrund von Vergleichsverhandlungen oder anderen wichtigen Gründen eine Anordnung zweckmäßig ist. Wichtig ist hierbei, dass beide Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragen müssen. Es reicht nicht aus, wenn nur eine der beiden Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragt. Ein Antrag einer Partei genügt jedoch, sofern die andere Partei diesem zustimmt. Nur unter diesen Voraussetzungen kann das Ruhen des Verfahrens in Form eines gerichtlichen Beschlusses angeordnet werden.


Was bedeutet Ruhen des Verfahrens?

Ruht das Verfahren, so bedeutet dies ein Nichtbetreiben des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 BGB. Ein Nichtbetreibens des Verfahrens bedeutet, dass auch keine Entscheidung ergehen kann und das Verfahren auch nicht fortgeführt wird. Aufgrund des Nichtbetreibens endet allerdings auch die Hemmung, wenn das Verfahren länger als sechs Monate ruht. Als Konsequenz des Endes der Hemmung droht die Verjährung von Ansprüchen.


Verjährung von Ansprüchen in einer Scheidungssache

Im Scheidungsverfahren beginnen viele Fristen erst mit der vollzogenen Scheidung überhaupt zu laufen. Der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich verjährt demnach erst drei Jahre, nachdem die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Zwar ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs das Datum des Scheidungsantrags wichtig, allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst nach Rechtskraft der Scheidung zu laufen. Zudem entscheidet das Gericht nur dann über einen Zugewinnausgleich, aus dessen dann ein Anspruch auf einen Zugewinnausgleich entstehen kann, wenn ein Antrag hierzu gestellt wurde. Andernfalls wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt.

Für einen Versorgungsausgleichanspruch gibt es indes keine Verjährung. Es ist hier sogar möglich, Jahre nach einer Scheidung einen nachträglichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Auch bedarf dieser zumeist keinen Antrag, sondern wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen durchgeführt, sofern ein Versorgungsausgleichanspruch nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder die Ehe kürzer als 36 Monate bestand.


Wann endet Ruhen des Verfahrens?

Ein Verfahren ruht grundsätzlich höchstens für die Dauer von sechs Monaten. Zwar kann in der Zivilgerichtsbarkeit das Verfahren dann auf Antrag eingestellt werden, indes ist dies im Familienrecht und somit im Fall eines Scheidungsverfahrens nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren nicht weiter betrieben wird, solange keine Partei das Verfahren auf Antrag wieder aufnimmt. In einem Scheidungsfall ist es demnach möglich, dass das Verfahren viele Jahre ruht.


Fazit

Kommt es im laufenden Scheidungsverfahren demnach zu Vergleichsgesprächen oder erneuter Annäherung, kann es durchaus sinnvoll sein, das Verfahren ruhen zu lassen. Zwar können Ansprüche zum Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich zunächst nicht verjähren, solange kein rechtskräftiges Urteil gefallen ist, allerdings zählt auch bei Wiederaufnahme des Scheidungsverfahren dann meist das Datum des ersten Scheidungsantrages für den Zugewinnausgleich.



Bickenbach, den 13.07.2023

Mitgeteilt von
Praktikantin Lena Schramm
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.