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Rückzahlungspflicht der in Aktien angelegten Mietkaution

Die Herausgabe der Mietkaution ist bei Beendigung des Mietverhältnisses häufiges Streitthema - nicht zuletzt, weil der Zeitpunkt der Herausgabe bereits nicht klar gesetzlich geregelt ist und von diversen Faktoren abhängig gemacht werden kann. Mit dem jüngsten Urteil des Amtsgerichts Köln ist aber jedenfalls die Höhe der Kaution klar, wenn die Herausgabe dann fällig ist.


Der Fall

Im Jahr 1960 hatte die damalige Mieterin als Kaution für ihre gemietete Wohnung eine Sicherheit in Höhe von 800 DM hinterlegt und in Aktien angelegt. Die damalige Mieterin verstarb und die Erbin - ihre Tochter - beendete das Mietverhältnis. Sie verlangte vom Vermieter die Aktien heraus. Diese hatten mittlerweile einen Kurswert von 115.000 Euro.


Die Entscheidung

Das Amtsgericht Köln sprach der Klägerin die Aktien im Wert von 115.000 Euro zu, vgl. Urteil vom 19.07.2022, AZ: 203 C 199/21. Es folgte nicht der Auffassung der Beklagten, lediglich den Nennwert herausgeben zu müssen.


Die Begründung

§ 551 BGB sieht vor, dass die Erträge aus einer Kaution unabhängig von der gewählten Anlageform immer dem Mieter zustehen. Zu den Erträgen zählen dann nicht nur die bei der gewählten Anlageform von Aktien ausgezahlten Dividenden, sondern auch etwaiger Kursgewinn.



Bickenbach, den 16.08.2022

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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