ARTIKEL

Polizeibeamter misst Rotlichtverstoß mit privatem Handy

Ob ein Rotlichtverstoß, der von der Polizei mit einem nicht dienstlichen und geeichten Messgerät gemessen wird, zu einem Fahrverbot des Betroffenen führen kann, mit dieser Frage beschäftigten sich kürzlich zwei Instanzen in Dresden.


Der Fall

Das Amtsgericht Dresden verurteilte den Betroffenen dann wegen vorsätzlicher Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 200,00 € und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG Dresden (Beschluss vom 25.05.2023 (Az. ORbs 21 SsBs 54/23) hat das Urteil aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen:


Die Begründung:

Zwar ist eine Rotlichtmessung nicht schon deshalb unverwertbar, weil die verwendete Stoppuhr eines privaten Mobiltelefons nicht geeicht war. Der Amtsrichter muss aber bei einer solchen Messung darlegen, welche möglichen geräteeigenen Fehler der Uhr (z. B. verzögerte Reaktionszeiten des Geräts, mögliche Ungenauigkeiten bei der Zeitanzeige) und welche externen Fehlerquellen (z. B. Ungenauigkeit hinsichtlich der Fahrtzeit von der Haltelinie bis zum Bedienen der Stoppuhr) er berücksichtigt hat.


Die Berufungsinstanz:

Das Amtsgericht Dresden hatte hier schon den selbst bei geeichten Stoppuhren erforderlichen Toleranzabzug von 0,3 Sekunden der gemessenen Zeit - als Ausgleich für etwaige Reaktionsverzögerungen bei der Bedienung - nicht vorgenommen. Überdies hat es auch den erforderlichen Abzug eines weiteren Sicherheitsabschlages bei ungeeichten Messgeräten unterlassen. Zudem hätte das Amtsgericht einen weiteren Zeitabschlag aufgrund der gewählten Messmethode erörtern müssen, bei der der messende Polizeibeamte die Lichtzeichenanlage offenbar nicht selbst im Blick hatte, sondern den Messvorgang erst auf ein Signal des beobachtenden Polizeibeamten auslöste. Denn damit liegt eine zweifache Reaktionsverzögerung vor, die zu weiteren Messungenauigkeiten führen dürfte.



Bickenbach, den 11.07.2023

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.