Während die Erbschaftssteuerfreibeträge weitläufig bekannt sind, dürfte häufig erst gar nicht die Frage aufkommen, wie der Pflichtteilsberechtigte steuerlich zu behandeln ist. Dabei ist hierauf ein besonderer Augenmerk zu werfen, denn auch in diesem Zusammenhang gilt, dass gleiche Sachverhalte erbrechtlich anders behandelt werden als steuerlich.
Gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG wird im Steuerrecht davon ausgegangen, dass auch der Pflichtteil einen Erwerb von Todes wegen darstellt - auch wenn dies aus erbrechtlicher Perspektive widersprüchlich erscheint.
Dies hat zur Konsequenz, dass der Pflichtteilsberechtigte steuerlich grundsätzlich gleich dem Erben und auch gleich dem Vermächtnisnehmer behandelt wird. Während im Erbrecht also die drei Positionen streng voneinander zu unterscheiden sind, werden sie steuerlich gleich behandelt.
Damit unterliegt nicht nur der Erbe, sondern auch der Pflichtteilsberechtigte und letztlich auch der Vermächtnisnehmer der Erbschaftssteuer. Für alle drei gelten die Erbschaftssteuerfreibeträge gleichermaßen.
Bickenbach, den 13.09.2023
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.