Das Landesarbeitsgericht in Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 07.10.2021 (AZ: 10 Sa 867/21) entschieden: Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an die Maskenpflicht, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung.
Der gekündigte Arbeitnehmer war Lehrer an einer Schule. Er hat sich während des Unterrichts nicht nur nicht an die Maskenpflicht gehalten, sondern sich auch aktiv gegen die Maskenpflicht eingesetzt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte, dass die außerordentliche Kündigung wegen Nichteinhaltung der Maskenpflicht gerechtfertigt war. Darüber hinaus merkte das Gericht an, dass bereits der Ausspruch gegen die Maskenpflicht mittels Rundmails bei der Elternvertretung für sich genommen eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte.
Es ist davon auszugehen, dass aktuell auch das BAG nicht anders entscheiden würde. Dabei dürfte es unerheblich sein, ob die Maskenpflicht aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der Weisung des Arbeitgebers gilt.
Bickenbach, den 12.10.2021
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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