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Adoption - zwei unterschiedliche Möglichkeiten

Eine Adoption führt zu einer neuen Familie - und das hat auch erbrechtliche Folgen. Bei Antragstellung beim Familiengericht wird eine enge familiäre Beziehung zwischen den Beteiligten geprüft. Gerade für kinderlose Paare, deren Erbe extrem steuerlich belastet ist, rentiert sich eine Erwachsenenadoption aus steuerlichen Gründen, das Erlöschen der leiblichen Verwandtschaftsverhältnisse ist hierbei nicht erwünscht. Es ist daher zwischen zwei Arten der Adoption zu unterscheiden.


Minderjährigenadoption

Die Adoption minderjähriger Kinder führt zu einer Volladoption: Die Verwandtschaftsverhältnisse zu bisherigen Verwandten des adoptierten Kindes erlöschen und es werden neue Verwandtschaftsverhältnisse begründet. Nach § 1755 Abs. 1 BGB erlöschen grundsätzlich die Bindungen des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und Großeltern. Eine Ausnahme sieht § 1756 Abs. 1 BGB beispielsweise bei einer Stiefkindadoption vor.

Die Minderjährigenadoption hat daher in der Regel vornehmlich familienrechtlichen Inhalt mit dem erbrechtlichen Bezug, dass die Adoptierten ein Erb- bzw. Pflichtteilsrecht erhalten. Die Ausnahmeregelung für Stiefkinder ist erbrechtlich uninteressant, da solche steuerlich ohnehin wie leibliche Kinder behandelt werden.


Erwachsenenadoption

Die Annahme Volljähriger hat grundsätzlich nicht die Wirkung einer Volladoption: Die Verwandtschaftsverhältnisse zur leiblichen Familie bleiben bestehen und es kommen neue Verwandtschaftsverhältnisse hinzu. Das hat konkret zur Folge, dass der adoptierte Erwachsene insgesamt vier Eltern hat, vgl. § 1770 Abs. 1 und 2 BGB.

Die Erwachsenenadoption hat daher in der Regel weniger familienrechtliche als erb- und steuerrechtliche Hintergründe: So genießt der Adoptierte im Schenkungs- sowie Erbfall einen Steuerfreibetrag entsprechend eines Kindes in Höhe von 400.000 Euro. Gerade für kinderlose Ehepaare ist dies bei der Testamentsgestaltung interessant: Ist viel Vermögen vorhanden, können gegenüber Adoptierten höhere Steuerfreibeträge ausgeschöpft werden als gegenüber Geschwistern, Nichten und Neffen oder Freunden, die jeweils lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro genießen.



Bickenbach, den 20.05.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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