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Mobile Arbeit für Betriebsräte?

Die Pandemie erforderte Flexibilität von Mitarbeitern, die Arbeit aus dem Home Office ist für viele geblieben. Doch nicht jede Tätigkeit kein virtuell verrichtet werden - offensichtlich ist dies in Handwerksberufen, weniger offensichtlich bei besonderen Bürotätigkeiten wie der Arbeit als Betriebsratsmitglied.


Grundsatzurteil des BAG

Erstmals hatte das BAG 1989 entschieden, dass auch freigestellte Betriebsratsmitglieder im Betrieb erreichbar sein und für erforderliche Betriebsratstätigkeit zur Verfügung stehen müssen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass diejenigen Mitglieder lediglich von der Verpflichtung, ihre Arbeitsleistung zu erbringen freigestellt seien, nicht jedoch von ihrer Verpflichtung, etwaige Arbeit vor Ort im Betrieb zur verrichten.


Ausnahmen während der Pandemie

Die überwiegende Mehrheit der Rechtsprechung schloss sich bislang diesem Grundsatzurteil an, es existieren nur wenige Ausnahmen, die hiervon abweichen. Eine Ausnahme hiervon wurde während der Corona-Pandemie vom Arbeitsgericht Köln entschieden. Das Gericht schränkte die grundsätzliche Verpflichtung, vor Ort anwesend zu sein, auf die Zumutbarkeit ein. Doch Vorsicht: Das hier örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt urteilte auch während der Pandemie, dass in einem Einzelfall die Home Office- Vereinbarung die Betriebsratsarbeit behindert.


gesetzlich geregelte Ausnahmen

Aufgrund der Pandemie wurde die Sonderregelung des § 129 BetrVG erlassen, die allerdings nur befristet bis zum 07.04.2023 gilt. Dieser Paragraph eröffnet die Möglichkeit, Versammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen abzuhalten, sofern sichergestellt ist, dass Dritte von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten können.

§ 30 BetrVG wurde vor dem Hintergrund des Modernisierungsgesetzes dauerhaft angepasst. Danach sind nunmehr Betriebsratssitzungen mittels Tele- und Videokonferenz möglich bei gleichzeitiger Sicherstellung des Vorrangs der Präsenssitzungen.


richterliche Ausnahmen

Sofern das betroffene Betriebsratsmitglied den Nachweis erbringt, dass die Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebes erforderlich ist, so erkennt das Gericht dies an und unterscheidet nicht zwischen freigestelltem und nicht freigestelltem Mitglied. In Einzelfällen wird dies gerichtlich zu prüfen sein: So wurde die Erforderlichkeit der Ausübung der Tätigkeit vor Ort verneint, als ein Mitglied als stiller Zuhörer im Gerichtsaal anwesend sein sollte. Eine pauschale Begründung oder gar der Wunsch des einzelnen Mitglieds für Home Office wird die Voraussetzung der Erforderlichkeit allerdings kaum erfüllen.


Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Eine Änderung der bisherigen Rechtslage wird auch nicht auf das Betriebsrätemodernisierungsgesetz zu stützen sein, da der zeitlich unbefristet abgeänderte § 30 BetrVG unverändert von der Betriebsratstätigkeit im Betrieb ausgeht. Auch wenn aus dem Gesetzesentwurf eine noch weitergehende Erlaubnis von Home Office auch für Betriebsräte zu entnehmen ist, wurden letztlich nur wenige Ausnahmen im Absatz 2 des Gesetzes verankert, sodass hier kein Interpretationsspielraum bleibt.


Benachteiligungsverbot

Ein Anspruch auf Gleichbehandlung wird sich weder aus Artikel 3 Grundgesetz noch aus § 78 BetrVG herleiten lassen, Betriebsratsvereinbarungen zum Home Office werden auch künftig nicht auf Betriebsratsmitglieder anwendbar sein. Denn entscheidend wird es darauf ankommen, ob die jeweilige Arbeit auch dafür geeignet ist, virtuell ausgeführt zu werden. Zu beachten ist bei Betriebsräten dann insbesondere die Behinderung ihrer Tätigkeit, sodass es regelmäßig an der Verhältnismäßigkeitskontrolle scheitern wird.



Bickenbach, den 19.12.2022

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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