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Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab dem 20.03.2022 - aber nicht in Hessen

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite wurde bereits vergangenes Jahr aufgehoben, nunmehr sollen ab dem 20.03.2022 die Länder weitestgehend autark entscheiden können. Während bislang § 28b IfSG als Ermächtigungsgrundlage für sämtliche Schutzmaßnahmen herangezogen werden konnte, wird es ab dem 20.03.2022 vom Bund lediglich einen sogenannten Basisschutz geben, der den einzelnen Ländern die Möglichkeiten eröffnet, weitere Schutzmaßnahmen verbindlich aufrecht zu erhalten. Hessen wird hiervon Gebrauch machen, hat Ministerpräsident Bouffier bereits angekündigt, sodass im April hierzulande zunächst einmal wohl weitestgehend alles so bleibt, wie bisher.


Freiwillige Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb

Die vom Bund neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass von den Ländern Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens sowie tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren festgelegt werden können. Der Unterschied ist nunmehr, dass diese Basisschutzmaßnahmen nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben werden, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt wird. In Hessen besteht die Besonderheit, dass ohnehin u.a. die Maskenpflicht weiter fort gilt, wie bisher.


Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich des Gesundheitsschutzes zu. Sofern das Unternehmen nunmehr freiwillig über die Fortgeltung der Schutzmaßnahmen entscheidet, muss es daher den Betriebsrat in etwaige Verpflichtungen und Kontrollen des Arbeitnehmers einbeziehen. So ist die Erhebung von Daten hinsichtlich der zweiwöchentlichen Testung ab dem 20.03.2022 nicht mehr durch ein Bundesgesetz legitimiert. Anders könnte es in Hessen aussehen, sofern die landesweite Fortgeltung der Schutzmaßnahmen auch die 3-GRegel in Betrieben umfasst. Dann ist dem Arbeitgeber beispielsweise die Testpflicht nach wie vor ohne Gestaltungsspielraum auferlegt, sodass an dieser Stelle kein Raum für die betriebliche Mitbestimmung bleibt.


Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit

Die bislang bestehenden Sonderregelungen zur Kurzarbeit wurden nunmehr bis zum 30.06.2022 verlängert. Es gelten hierbei allerdings einige Abweichungen: Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber nunmehr in der Regel alleine tragen und Leiharbeitnehmer sind ab dem 01.04.2022 nicht mehr KUGberechtigt.



Bickenbach, den 18.03.2022

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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