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Liebe am Arbeitsplatz - was muss der Chef wissen?

Von Affären auf der Weihnachtsfeier bis Hochzeiten nach jahrelang geheim gehaltener Beziehung zwischen Kollegen - die Liebe macht trotz Komplikationen auch am Arbeitsplatz nicht halt und selbst die abstruseste Geschichte hat sich schon einmal bewahrheitet. Doch nirgendwo kursieren größere Gerüchte als hier: Was ist am Arbeitsplatz erlaubt und was muss der Chef wissen?


Sind Beziehungen zwischen Kollegen erlaubt?

Liebe ist grundsätzlich Privatsache und ist daher erlaubt. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um einen OneNight-Stand, eine Affäre oder eine dauerhafte Beziehung handelt. Auch spielt es keine Rolle, ob die Liebe zwischen Kollegen oder zu Vorgesetzten entfacht. Natürlich müssen die Annäherungen einvernehmlich sein und die Kollegen beide volljährig, ansonsten drohen straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen.


Muss der Chef über das Liebesleben zwischen Kollegen Bescheid wissen?

Da das Liebesleben Privatsache ist, ist der Mitarbeiter in der Regel nicht verpflichtet, seine Beziehung zu einem Kollegen gegenüber dem Chef offenzulegen. Ausnahmen können bei Beziehungen zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten bestehen, wenn der Vorgesetzte etwa Entscheidungen über Boni oder Beförderungen trifft.


Ist ein vertragliches Verbot oder eine Kündigung wirksam?

Ein arbeitsvertragliches Verbot, Beziehungen mit Kollegen einzugehen, dürfte in den überwiegenden Fällen unverhältnismäßig in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und damit unwirksam sein. Eine Liebesbeziehung zwischen Kollegen stellt auch keinen Kündigungsgrund dar, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt - weder außerordentlich noch ordentlich, nicht einmal eine Abmahnung ist rechtmäßig. Auch die Vorgabe, den Chef über eine Liebesbeziehung zu informieren, ist unwirksam. Eine Liebesbeziehung zwischen Kollegen kann überall eingegangen werden - nach Feierabend oder eben auch auf der Arbeit. 


Wann sind die Grenzen erreicht?

Gesetzliche Grundlage für die Liebe am Arbeitsplatz zwischen Kollegen ist Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz, wonach jedermann das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit hat. Grenzen sind dort erreicht, wo die Liebe das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt: Private Nachrichten über die geschäftliche E-Mail-Adresse, körperliche Intimitäten, Beziehungsstreitigkeiten oder auch Kosenamen sind tabu am Arbeitsplatz und können arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Solange Arbeit und Kollegen aber unter der Beziehung nicht leiden müssen, darf der Chef nicht eingreifen.



Bickenbach, den 18.05.2022

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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