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Kombination der Übungsleiterpauschale mit Minijob

Vereine haben die Möglichkeit, die Tätigkeit ihrer Ehrenamtlichen mit einer Übungsleiterpauschale zu honorieren. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Tätigkeit der Förderung eines gemeinnützigen Zwecks dient die Ehrenamtlichen die Vereinsaufgabe entsprechend § 3 Nr. 26 EStG nebenberuflich ausüben. Die Pauschale ist dann steuerfrei. Für das Jahr 2023 beträgt der Höchstbetrag 3.000 Euro, der entweder als Jahresbeitrag oder über das Jahr verteilt, beispielsweise monatlich à 250 Euro, ausbezahlt werden kann.

Doch welche Möglichkeiten bleiben dem Verein, sollte die Übungsleiterpauschale bereits Mitte des Jahres für den Ehrenamtlichen ausgeschöpft worden sein, die Aufgabe aber noch nicht beendet wurde? Eine zulässige Möglichkeit ist es, die Übungsleiterpauschale mit einem Minijob zu kombinieren. So kann ein monatliches Einkommen in Höhe von bis zu 770 Euro (520 Euro Minijob plus 250 Euro ÜLP) ohne steuerliche Abzüge erfolgen. Eine weitere rechtmäßige Möglichkeit ist es, diese Kombination im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen des § 14 Abs. 2 TzBfG zu wiederholen. So kann der Minijob innerhalb von zwei Jahren bis zu dreimal nach Ausschöpfung der Übungsleiterpauschale befristet werden.



Bickenbach, den 27.06.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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