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Keine Lohnfortzahlung bei Corona Lockdown


Leitsatz

Schließt ein Betrieb wegen eines Lockdowns, erhalten Minijobber keinen Lohn mehr. Dies hat auch Folgen für andere Arbeitsverhältnisse.

Im letzten Jahr mussten viele Betriebe aufgrund behördlicher Vorgaben schließen. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Landesweite pandemiebedingte Schließungen stellen aber einen Sonderfall dar, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).


Der Fall

Es klagte eine Minijobberin, die keine Lohnfortzahlung erhielt, nachdem der Nähmaschinenbetrieb, in dem sie arbeitete, pandemiebedingt schließen musste. Für die festangestellten Mitarbeiter wurde Kurzarbeit eingeführt, für Minijobber ist dies nicht möglich. Als geringfügig Beschäftigte ohne Sozialversicherungspflicht unterfällt sie nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber erklärte, ihm könne in einem solchen Fall nicht das Betriebsrisiko auferlegt werden. Die Arbeitnehmerin bestand hingegen auf Zahlung und gab an arbeitsfähig und willig gewesen zu sein.


Das BAG Urteil

Das Bag entschied dann, Minijobber haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Betriebsrisiko kann, nicht wie sonst allein auf den Arbeitgeber fallen. Eine Pandemie ist ein allgemeines Lebensrisiko, welches die ganze Gesellschaft trifft. Das Risiko kann daher nicht alleine dem Arbeitgeber aufgebürgt werden, er trägt auch nicht das alleinige Lohnrisiko. Denn aus dem Fehlen eines finanziellen Nachteilsausgleich für Minijobber durch den Staat, lasse sich keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht für den Arbeitgeber herleiten.


Diese Arbeitnehmer sind ebenfalls von dem Urteil betroffen

Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht damit zu rechnen, dass Minijobber, die Gehalt erhalten haben, dieses zurückzahlen müssen. Dies liegt daran, dass in den meisten Arbeitsverträgen Ausschlussfristen enthalten sind. Diejenigen, bei denen keine Ausschlussfrist im Vertrag enthalten ist, müssen darauf gefasst sein, dass der Arbeitgeber den Lohn zurückverlangen kann.

Von diesem Fall sind nicht nur Minijobber betroffen, sondern auch Arbeitnehmer, die gekündigt wurden, und die bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter Lohn erhalten haben.

Bei Schließungen, die mit dem Betrieb selbst in Zusammenhang stehen, wie z.B. Lieferengpässen, müssen Arbeitgeber weiter Lohn zahlen.


Letztendlich bekräftigten die Richter des BAG noch:

„Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen.“



Bickenbach, den 20.10.2021

Mitgeteilt von
Ref. Stefanie Unterweger
Dingeldein • Rechtsanwälte

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