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Fasching: Karnevalswagen und ihre Vorschriften

Karneval, Fastnacht, Fasching oder egal wie man es nennen möchte - die fünfte Jahreszeit ist zurzeit wieder in aller Munde. Es wird auf der ganzen Welt gefeiert, von Köln über Venedig bis nach Rio de Janeiro und wieder zurück. Doch Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn es nicht auch Vorschriften für Karnevalswagen gäbe.


Das rechtsverbindliche Merkblatt

Das sogenannte "Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen" regelt, was im Hinblick auf die Sicherheit zu beachten ist. Unter Brauchtumsveranstaltungen fällt dabei nicht nur der Karneval sondern öffentliche Feste jeglicher Art, wie z.B. das örtliche Schützen-, Feuerwehr- oder Weinfest. Nun, was gibt es also zu beachten?


Das TÜV-Gutachten

Vor dem Umzug muss der Wagen nur dann noch einmal zum TÜV, sofern er durch die witzigen, skurrilen oder wie auch immer gearteten Anbauten größer bzw. schwerer geworden ist, als er das normalerweise wäre. Dann muss ein TÜV- Gutachten erstellt werden. Hierbei wird vor allem darauf geachtet, dass - sofern Personen auf dem Wagen befördert werden - für diese keine Unfallgefahren bestehen, m.a.W. darf die Stehfläche nicht rutschig sein, es müssen Haltevorrichtungen angebracht worden sein, die Anbauten wie Bänke usw. müssen fest am Wagen angebracht sein etc. Inwiefern die Rutschfestigkeit während des Umzugs gewährleistet bleibt, sei dabei dahingestellt. Schließlich ist der Karneval nicht gerade als Fest der Abstinenz bekannt.


Die Betriebserlaubnis

Aber auch nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge dürfen am närrischen Treiben teilnehmen. Es wird dann jedoch eine Betriebserlaubnis benötigt, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wozu auch ein Kennzeichen anzubringen ist.


Die Geschwindigkeitsbegrenzung

Wie schnell darf ein Wagen während des Umzugs fahren? Ja, auch das wurde genauestens geregelt. Maximal 6 km/h dürfen Wagen mit "besonders kritischem Aufbau" fahren oder wenn sie stehende Personen transportieren. Bis zu 25 km/h dürfen Fahrzeuge fahren, auf denen sitzende Personen transportiert werden, Kombinationen aus Zugmaschinen und Anhänger sowie Wagen, die nicht für höhere Geschwindigkeiten zugelassen sind.


Der Führerschein

Was zu guter Letzt natürlich wie immer nicht fehlen darf: ein Führerschein. Benötigt wird dabei aber nur der Führerschein der Klasse T für Zugmaschinen mit Anhängern. Kann die Maschine nur maximal 32 km/h fahren, reicht sogar der Führerschein der Klasse L. Aber aufgepasst: Auch in der fünften Jahreszeit kann man seinen Führerschein verlieren. Wer also nach Aschermittwoch in der Fastenzeit nicht auch "autofasten" möchte, der sollte auch am Steuer der Umzugswagen - wenn überhaupt - nicht all zu tief ins Glas schauen.


Fazit:

Sicherheit ist wichtig, auch in der Faschingszeit. Nur so können wir das Fest derart unbeschwert und ausgelassen feiern, wie wir es gewohnt sind. Übertreiben sollte es ein jeder trotzdem nicht. Für die meisten sind es Tage des Feierns, für Sanitäter, Notaufnahmen und Polizei jedoch angespannte Arbeitstage, das sollte man bei all der bunten Action nicht vergessen.

Die Kanzlei wünscht allen ein lustiges Fest, wie auch immer es jeder in seiner Region nennen mag. In diesem Sinne: Helau, Alaaf und Ahoi!



Bickenbach, den 07.02.2024

Mitgeteilt von
WissMit Sven Bickel
Dingeldein • Rechtsanwälte

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