Innerhalb der Familie tendiert man gerne dazu, Immobilien unter dem objektiven Verkehrswert zu veräußern. Das kann ungewollt weitreichende Konsequenzen haben.
Der objektive Verkehrswert einer Immobilie bemisst sich nach einem Wertgutachten, der entweder von einem Sachverständigen oder vom Ortsgericht nach Begehung der Immobilie festgestellt wurde. Das Ortsgericht ist die preisgünstigere Variante, um ein Gutachten zu erlangen, das auch vom Finanzamt anerkannt wird. Die Schätzung orientiert sich meist am kleinstmöglichen Wert.
Besteht zwischen dem von den Parteien geschätzten Wert der Immobilie und dem objektiven Verkehrswert ein auffällig grobes Missverhältnis, wird nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Beweiserleichterung gewährt: Es wird vermutet, dass sich die Parteien über eine Schenkung geeinigt haben, obwohl eine Zahlung geflossen ist. Die Höhe der Schenkung entspricht der Differenz zwischen dem objektiven Verkehrswert der Immobilie und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis.
Die gemischte Schenkung hat zum einen zur Konsequenz, dass vom Finanzamt Schenkungssteuer erhoben werden. Zum anderen hat sie zur Folge, dass im Falle einer Erbschaft ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht.
Bickenbach, den 06.04.2021
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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