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Fristen bei Kündigungen Schwerbehinderter und Gleichgestellter

Da eine wirksame Kündigung eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten zuvor grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, gilt es, beim Ausspruch sowohl der ordentlichen als auch außerordentlichen Kündigungen diverse besondere Fristen zu beachten, damit die Kündigung nicht schon an ihrer Form scheitert.


Vom Integrationsamt einzuhaltende Fristen

Bei einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten oder Gleichgestellten "soll" das Integrationsamt innerhalb eines Monats ab Antragseingang eine Entscheidung über die Zustimmung getroffen haben. Hat es bis dahin nicht reagiert, gilt die Zustimmung als erteilt. Anders verhält es sich allerdings, wenn es noch keine Entscheidung treffen konnte, da die Amtsermittlungen noch laufen.

Eine Ausnahme besteht für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Betriebseinstellung oder einer Insolvenz. In diesen Fällen "ist" innerhalb eines Monats ab Antragstellung eine Entscheidung vom Integrationsamt zu stellen. Andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt.

Bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung "trifft" das Integrationsamt seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung. Wird innerhalb der Zweiwochenfrist vom Integrationsamt keine Entscheidung getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.


Vom Arbeitgeber einzuhaltende Fristen

Bei einer Zustimmung zur ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zustellung die ordentliche Kündigung erklären. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraums wirksam zugehen.

Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist die fristlose Kündigung noch erklären. Diese muss allerdings unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach Zustimmungserteilung erklärt werden.



Bickenbach, den 07.04.2022

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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