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Folgen eines Aufhebungsvertrages für die Sperrzeit

Viele Arbeitnehmer einigen sich mit ihren Arbeitgebern zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen auf einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag. Dem Arbeitnehmer wird im Gegenzug eine schmeichelhafte Abfindung angeboten, damit dieser recht schnell diesem Vertrag zustimmt. Doch welche Folgen ein Aufhebungsvertrag mit Blick auf das Arbeitslosengeld I mit sich bringt, erläutern wir Ihnen wie folgt:


Grundsatz:

Gemäß § 159 Abs. 1, S.1 SBG III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben. Dies bedeutet, dass in der Sperrzeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. In der Regel dauert die Sperrzeit 12 Wochen an.

Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit:

  • Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis oder das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers hat Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben.
  • Der Arbeitnehmer hat die Auflösung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
  • Es darf kein wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegen.

Das Arbeitsamt geht beim Abschluss eines Aufhebungsvetrrages in der Regel davon aus, dass der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat und verhängt diesem ohne weitere Prüfung der Umstände, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben, eine Sperrzeit.


Wann liegt ein wichtiger Grund vor?

Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Arbeitgeber im Falle der Verweigerung zur Zustimmung des Aufhebungsvertrags ansonsten mit einer Kündigung droht. In diesem Fall darf das Arbeitsamt keine Sperrzeit verhängen.


Voraussetzung für eine Androhung der Kündigung im Sinne der Rechtsprechung:

  • Der Arbeitgeber hat eine fristgemäße Kündigung "mit Bestimmtheit" in Aussicht gestellt.
  • Die angedrohte fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers würde aufgrund betrieblicher oder personenbezogener Gründe ausgesprochen werden.
  • Der Aufhebungsvertrag und die angedrohte Kündigung beenden das Beschäftigungsverhältnis zum selben Zeitpunkt.
  • Die angedrohte fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers würde die Kündigungsfrist einhalten.
  • Der Arbeitnehmer darf nicht ordentlich unkündbar sein.


weitere erweiterte Voraussetzungen sind:

Entweder

  • Die vom Arbeitgeber angedrohte aber nicht ausgesprochene Kündigung wäre rechtmäßig bzw. wirksam und der Arbeitnehmer vermeidet durch den Aufhebungsvertrag Nachteile. Nachteile in dem Sinne könnten unter anderem eine Rufschädigung oder der Entfall einer höheren Abfindung sein, die nur gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag zustimmt.

oder

  • Der Arbeitgeber zahlt entsprechend dem Aufhebungsvertrag eine maßvolle Abfindung im Sinne des § 1a KSchG von bis zu 24 0,5 Monatsgehälter pro Jahr des Arbeitsverhältnisses. Bei Vereinbarung einer solchen Abfindungshöhe ist die Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung nicht zu berücksichtigen.


Fazit:

Im Bezirk Darmstadt hat sich jüngst herauskristallisiert, dass das Arbeitsamt per se bei jedem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit verhängt. Auch ein Widerspruchsverfahren regt die Behörde nicht an, das Vorliegen eines etwaigen wichtigen Grundes zu prüfen. Es läuft daher auf ein kostspieliges Klageverfahren gegen die Behörde hinaus, das mit einem üblichen Prozessrisiko behaftet ist. In der Regel decken die Rechtsschutzversicherungen zumindest das behördliche Widerspruchsverfahren nicht, oft allerdings auch nicht das behördliche Klageverfahren. Vor diesem Hintergrund ist daher zur Vermeidung einer Sperrzeit dringend anzuraten, den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu vermeiden. Die gangbare Alternative hierzu ist der Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches. Wenden Sie sich hierzu an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Bickenbach, den 21.05.2024

Mitgeteilt von
WissMit Rebia Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte

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