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Faschingskostüme: Was ist verboten?

Fasching ist die Zeit des Feierns und der Kostüme. "Für eine kurze Zeit einfach mal sein, wer man möchte", werden die meisten denken. So manch einer wird sich jedoch auch fragen: "Wie darf ich mich denn heutzutage überhaupt noch verkleiden?" Die wenigsten werden dabei an die festgelegten Verbote denken, sondern eher an die Debatte um die "kulturelle Aneignung". Viele fühlen sich nur noch bevormundet und sind genervt. Die Debatte an sich ist jedoch gerechtfertigt.


Die gesetzlichen Verbote

Beginnen wir jedoch zunächst einmal damit, was explizit verboten ist. Gemäß § 42 a Waffengesetz dürfen sogenannte "Anscheinswaffen" nicht mitgeführt werden. Dabei sind Gegenstände gemeint, die Waffen zum Verwechseln ähnlich aussehen. Dasselbe gilt in etwa für Uniformen. Ist ein Kostüm kaum von der originalen Dienstuniform beispielsweise eines Polizisten zu unterscheiden, darf es nicht getragen werden. Sinn und Zweck ist es insoweit, Verwechslungen mit echten Polizeibeamten vorzubeugen.

Des Weiteren sind auch an Fasching das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, also insbesondere rechtsextremistische Symbole verboten. Auf Verkleidungen als Terrorist oder dergleichen sollte ebenfalls verzichtet werden, um keine Ängste zu schüren (abgesehen davon, dass solche Verkleidungen moralisch sehr zweifelhaft sind).


Kostüme im Straßenverkehr

Viele Feierlustige fahren mit dem Auto zu entsprechenden Veranstaltungen und sind dabei bereits verkleidet. Dabei ist jedoch auf einiges zu achten. So darf zum einen während der Fahrt die freie Sicht nicht eingeschränkt sein. Wer sich beispielsweise also als Pirat verkleiden möchte, der sollte die obligatorische Augenklappe erst beim "Von-Bord-Gehen" aufsetzen. Zum anderen darf auch das Gesicht des Fahrers während der Fahrt nicht verhüllt sein, sonst droht ein Bußgeld. Wer sich also als Bankräuber verkleiden möchte, sollte seine Maske auch erst beim Aussteigen aufsetzen. Hierzu sei insbesondere noch einmal auf die Erkennbarkeit als Kostüm hingewiesen, damit nicht die echte Polizei gerufen wird.

Außerdem muss auch gewährleistet sein, dass das Fahrzeug verkehrssicher bedient werden kann. Insofern sollten unpraktische Fußverkleidungen wie Clownsschuhe oder ähnliches auch erst bei Verlassen des Fahrzeugs angezogen werden.


Die moralischen Verbote?

Kommen wir nun zu dem heiklen Thema der kulturellen Aneignung. Eines vorweg: Gesetzlich verboten ist hier dem Grunde nach erst einmal nichts, außer natürlich offensichtlich rassistische, antisemitische oder vergleichbare Kostüme. Es geht hier größtenteils um Fragen moralischer Natur, auf die Juristen auch keine abschließenden Antworten finden können. An dieser Stelle sei Immanuel Kant zitiert: "Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt." Dieser Grundsatz hat mit Artikel 2 GG auch Einzug in unsere Verfassung gefunden. Insofern sollte sich jeder einmal vorher Gedanken machen, bevor er ein Kostüm für sich oder z.B. seine Kinder wählt, welches eine fremde Kultur aufgreift - sei es das Indianer-, Rastafari- oder welches Kostüm auch immer. Wichtig ist, dass man reflektiert damit umgeht und weiß, dass solche Kostüme viele Klischees beinhalten.


Fazit

Zur Wahrheit gehört aber auch dazu, dass man die ganze Diskussion um kulturelle Aneignung nicht überspitzen darf. Kindern zu verbieten, sich an Fasching als Indianer oder ähnliches zu verkleiden, wäre meines Erachtens übertrieben. Dann könnte man beispielsweise uns hier in Hessen auch genauso gut verbieten, an Fasching Lederhosen und Dirndl anzuziehen - das wäre ja schließlich Aneignung bayrischen Kulturgutes...



Bickenbach, den 12.02.2024

Mitgeteilt von
WissMit Sven Bickel
Dingeldein • Rechtsanwälte

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