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Mit dem Flieger nach Malle ab Gründonnerstag?

Die Bundesregierung entschied heute: Gründonnerstag und Ostersamstag sollen dieses Jahr als Ruhetage gelten mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer an diesen Tagen Extraurlaub erhält.


Definition Ruhetag

Für Gründonnerstag und Ostersamstag soll dieses Jahr gelten, dass sämtliche Betriebe, die üblicherweise nicht an Ruhetagen arbeiten, ihren Betrieb an diesen Tagen einstellen und den Arbeitnehmern freigeben müssen. Davon betroffen sind mit wenigen Ausnahmen, wie beispielsweise Tankstellen alle Betriebe. Bislang hat die Regierung die Begrifflichkeit jedoch nicht im juristischen Sinn verwendet.


Sondergenehmigung

Es kann eine Sondergenehmigung beantragt werden, diese dürfte allerdings mit Berücksichtigung der Zwecksetzung nur im Ausnahmefall genehmigt werden, beispielsweise in Produktionsstätten ohne Unterbrechungsmöglichkeiten.


Homeoffice

Auch für diejenigen, die von zu Hause aus arbeiten, gilt: Es gibt dieses Jahr zwei Tage zusätzlichen Urlaub zum vertraglichen Jahresurlaub. Am Gründonnerstag und Ostersamstag muss keine Arbeitsleistung erbracht werden.


kein Betriebsurlaub

Da die in Rede stehenden Tage als Ruhetage gelten sollen, ist es den Arbeitgebern auch nicht möglich, Betriebsurlaub zu verhängen und diesen vom Jahresurlaub abzuziehen.


Fazit

Auch diese Entscheidung der Bundesregierung kann von den Ländern abweichend umgesetzt werden. Mit Blick auf die enorme Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit werden die Arbeitgeberverbände in den nächsten Tagen herbe Kritik üben - und hinsichtlich der Tatsache, dass der Mallorca-Urlaub nicht auf dem Rücken der Unternehmen ausgetragen werden kann, möglicherweise auch mit Erfolg.


Nachtrag vom 24.03.2021

Die Entscheidung der Bundesregierung wurde binnen weniger als 24 Stunden wieder zurückgenommen. Juristisch betrachtet wäre sie jedenfalls in dieser allgemein gehaltenen Form kaum tragbar gewesen in Anbetracht der Tatsache, dass diverse Gesetze und allgemeinverbindliche Tarifverträge die Regelung der Ruhezeit und die Arbeitszeit in hiervon betroffenen Betrieben als höchst komplexe Materie beleuchten.



Bickenbach, den 23.03.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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