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Ex haftet nicht für Kredit des Partners

Banken verlangen zumeist, dass der Kredit, der aufgenommen werden möchte, von beiden Ehegatten unterzeichnet werden muss. So sichert sich die Bank ab für den Fall, dass ein Ehepartner zahlungsunfähig wird und kann so an den anderen herantreten, selbst dann, wenn der Kredit diesem gar nicht dient. Dass dies im Einzelfall eine Übersicherung der Bank darstellt, wird in folgendem Fall deutlich:


Der Fall

Die Anfang 20-Jährige verdient als Verkäuferin in einer Bäckerei monatlich ca. 1.300 Euro netto. Sie unterschrieb neben ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund 90.000 Euro mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 Euro. Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und sich ein Auto kaufen.

Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Freund die Raten nicht mehr bedient hatte. Sie stellte die Restforderung von rund 50.000 Euro der inzwischen Ex-Frau fällig.


Das Urteil des OLG

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Bank nicht von der Ex-Frau die Restzahlung des Kredits für den Ehepartner verlangen konnte. Konnte eine Bank erkennen, dass die mitunterzeichnende Partei eines Darlehensvertrags im Haftungsfall finanziell krass überfordert sein würde, kann jener Darlehensvertrag sittenwidrig sein, so das OLG Oldenburg (Urt. v. 29.06.2023, Az. 8 U 172/22).


Die Begründung

Das OLG kam in seinem Urteil zur Überzeugung, dass die Bank Kenntnis davon hatte, dass der Haftungsfall existenzbedrohend für die Frau sein würde. In seiner Begründung führte es auf, dass sie daher keine echte Darlehensnehmerin geworden ist, sondern lediglich die Mithaftung übernommen habe. Entscheidung bei der Abgrenzung sei hierbei das Eigeninteresse am Darlehen: Hier verfolgte lediglich der Ex ein wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme, nämlich seine Autofinanzierung.

Der Bank seien bei Vertragsschluss sowohl die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem damaligen Freund als auch deren beengte finanzielle Verhältnisse bekannt gewesen, stellte der Senat fest. Die Bank als Geldgeber habe also die Tatsache erkannt, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könnnen. Es widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Banken dann eine solche Situation ausnutzten.


Fazit

Das OLG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der seine Linie zur Frage der Sittenwidrigkeit von Mithaftungserklärungen immer wieder bestätigt BGH Urt. v. 15.11.2016, Az. XI ZR 32/16.



Bickenbach, den 21.07.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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