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Erbausschlagung

Sie sind Erbe geworden aber beabsichtigen dieses nicht anzunehmen, da etwa der Nachlass überschuldet ist oder es sich um eine sanierungsbedürftige Immobilie handelt.

In solchen Fällen ist das Erbe unbedingt auszuschlagen. Die Erbausschlagung dient in erster Linie dem Schutz des Erben. Schließlich erbt dieser nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden des Verstorbenen. Für diese Schulden haftet wiederum der Erbe mit seinem Privatvermögen, was unter Umständen seinen finanziellen Ruin bedeuten kann.


6-Wochen-Frist

Das Erbe ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Todesfall auszuschlagen (§ 1944 BGB). Hierbei ist besondere Vorsicht geboten: Lässt man diese Frist verstreichen, gilt das Erbe damit grundsätzlich als angenommen.

Für den Fall, dass ein Testament nicht vorhanden sein sollte, gilt dennoch und insbesondere: Verlieren Sie keine Zeit und handeln Sie dementsprechend unverzüglich. Sie sollten nicht den Fehler machen und erst einmal eine Nachricht des Nachlassgerichts abwarten, denn das Nachlassgericht ist nicht in der Bringschuld.


Im Zweifel: sofortige Erbausschlagung

Im Zweifel schlagen Sie sofort aus und lassen keine Zeit vergehen, denn maßgeblicher Zeitpunkt der Erbausschlagung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim dafür zuständigen Amtsgericht. Dabei ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.


Nachlassgericht oder Notar

Die Erbausschlagung kann auf zweierlei Wegen erfolgen: Die Ausschlagungserklärung muss vor dem Nachlassgericht entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB), also bei einem Notar, abgegeben werden. Lediglich hinsichtlich der zu tragenden Kosten unterscheiden sich diese beiden Möglichkeiten aufgrund steuerrechtlicher Gegebenheiten.


Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Sollten Sie die Erbausschlagung in der vorgegebenen Frist versäumt haben, oder das Erbe zunächst angenommen haben aber sodann unschöne Details ans Licht gekommen sein, so besteht die Möglichkeit einer Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Die Anfechtung der Erbschaftsannahme ist an eine erneute sechs-Wochen-Frist gebunden (§1954 Abs. 1 BGB).

Als weitere Voraussetzung wird ein Anfechtungsgrund verlangt. Beachten Sie dabei: Auch hier schützt Unwissenheit nicht! Mögliche Anfechtungsgründe könnten sein, dass sich erst im Nachhinein die Überschuldung des Nachlasses herausstellt oder aber der Betroffene die Erbschaft aufgrund einer Täuschung oder Drohung angenommen bzw. ausgeschlagen hat.


Antrag auf Nachlassinsolvenz

Sollten Sie entgegen Ihrer Absicht doch ungewollt Erbe geworden sein, ist es grundsätzlich ratsam, quasi als letzte Rettung vor etwaigen Schulden, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§ 1980 BGB). Sinn und Zweck dabei ist die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, sodass eine Haftung mit dem eigenen Privatvermögen ausgeschlossen ist.

Dabei hat der antragstellende Erbe zu belegen, worauf sein Erbrecht beruht. Dies kann er beispielsweise durch Vorlage eines Erbscheins.



Bickenbach, den 02.06.2021

Mitgeteilt von
Ref. Gülsah Bucak
Dingeldein • Rechtsanwälte

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