Gleicher Lohn für alle - das ist mit Equal Pay gemeint. Dass dies jedoch längst noch nicht für alle Branchen gilt, macht das BAG in seinem Urteil vom 31.05.2023 - 5 AZR 143/19 - klar.
Klägerin war eine Leiharbeiterin, die als ausgeliehene Mitarbeiterin im Unternehmen verglichen mit den dort Angestellten weniger Lohn erhalten hat. Sie klagte auf Zahlung des Differenzbetrages.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass Leiharbeiter durchaus schlechter bezahlt werden dürfen als die Stammmitarbeiter des Unternehmens, die die gleiche Arbeit leisten.
Das BAG erachtet die Ungleichbehandlung als gerechtfertigt, da sie auf anderen Wege kompensiert werde: Zwar ist in $8 AÜG der Gleichbehandlungsgrundsatz normiert. Allerdings wird die ungleiche Bezahlung der Leiharbeiter im Tarifvertrag ausgeglichen. Darin ist geregelt, dass Leiharbeiter auch in der verleihfreien Zeit Lohn erhalten. Dies genüge nach Auffassung des BAG den Anforderungen der Eu-Richtlinien.
Bickenbach, den 01.06.2023
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RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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