Der Ehepartner hat ein gesetzliches Erbrecht, ebenso die ehelichen Kinder. Die Quote verändert sich je nach vereinbartem Güterstand bei der Heirat.
Vereinbart das Ehepaar bei Eheschließung nichts, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Erbrechtlich bedeutet das, dass bei Tod des einen Ehepartners der andere 1/2 des Nachlasses erbt und die Kinder zu jeweils gleichen Teilen die andere Hälfte, also bei zwei ehelichen Kindern jeweils 1/4.
Vereinbarten die Eheleute die Gütertrennung, so richtet sich die Erbquote nach der Anzahl der ehelichen Kinder: Bei einem Kind erbt dieses 1/2 und der überlebende Ehepartner die verbleibende Hälfte, bei zwei Kindern erben diese jeweils 1/3 und der überlebende Ehegatte das verbleibende Drittel, bei drei Kindern erben diese jeweils 1/4 und der überlebende Ehegatte das verbleibende Viertel des Nachlasses des Erblassers.
Vereinbart das Ehepaar die Gütergemeinschaft, so erbt der überlebende Ehepartner 3/4 des Nachlasses des Verstorbenen und die ehegemeinsamen Kinder 1/4, d.h. zwei Kinder erben jeweils 1/8 des Nachlasses des Verstorbenen.
Errichten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, kann die Erbquote abweichend von der gesetzlichen getroffen werden. Für den Fall der Enterbung eines Ehepartners oder eines der Abkömmlinge orientiert sich allerdings die Höhe des Pflichtteils nach der gesetzlichen Erbquote und beträgt jeweils die Hälfte hiervon.
Der Güterstand zwischen Ehepaaren hat selbst bei gewillkürter Erbfolge immer eine Auswirkung auf die Erbquotelung, sollte ein Familienmitglied enterbt werden oder das Erbe ausschlagen. Diese erbrechtlichen Auswirkungen gilt es vor Errichtung von Eheverträgen zu berücksichtigen.
Bickenbach, den 20.05.2021
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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