Macht es Sinn, sich vor Abschluss eines notariellen Vertrages anwaltlich beraten zu lassen, welche weiteren Fachkompetenzen sind noch gefragt und welche Kosten löst das aus?
Viele Angelegenheiten, die das Erbrecht betreffen - sei es die Vorsorge oder die Abwicklung eines Erbfalles unterliegen dem notariellen Formzwang:
Alle Verträge, die Immobilien betreffen - d.h. sowohl Kaufverträge als auch Schenkungsverträge - müssen zwingend vor einem Notar beurkundet werden. Auch Erbverträge, Erbauseinandersetzungen - also die Einigung der Miterben untereinander, Abschichtungsvereinbarungen - also das Austreten eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung, Grundschuldbestellungen, Einräumung von Wohnungs- und Nießbrauchrechten, Eheverträge und Pflichtteilsverzichtserklärungen müssen zwingend notariell beurkundet werden.
Hingegen Testamente, Vorsorgevollmachten, Darlehensvereinbarungen oder andere Vereinbarungen, die keine Immobilien zum Bestandteil haben, müssen nicht zwangsläufig, vor dem Notar beurkundet werden - hier reicht häufig eine anwaltliche Betreuung aus.
Wird ein Notar aufgesucht, um ihn zu beauftragen, eine Beurkundung vorzunehmen, wird dieser zunächst mit sämtlichen Beteiligten besprechen, was beurkundet werden soll, sodann einen Entwurf aufsetzen und diesen bei Bedarf erläutern und anschließend die Beurkundung und alles Erforderliche, um den Inhalt der Urkunde umzusetzen, vornehmen.
Der Notar ist der Neutralität verpflichtet. Das heißt, dass er sämtliche Beteiligten gleichermaßen aufzuklären hat. In der Regel wird er den Auftrag, den er von den Beteiligten erhält, juristisch realisieren. Er wird hingegen nicht zwangsläufig den Wunsch der Beteiligten hinterfragen oder alternative Vorgehensweisen aufzeigen.
Ein Anwalt hingegen ist Ihr Interessenvertreter: Er hat die Aufgabe, Ihr Anliegen mit Ihnen zu besprechen und verschiedene juristische Möglichkeiten aufzuzeigen mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen. Dabei wird der Anwalt Ihre persönlichen Interessen berücksichtigen - und nicht die der anderen Beteiligten.
Bei einem Kaufvertrag prüft ein Anwalt die Vor- und Nachteile seines Mandanten - diese können je nachdem, ob er vom Käufer oder Verkäufer beauftragt wurde, gegenläufig sein. Seine Aufgabe ist es, zu prüfen, ob der jeweilige Vertrag für seinen Mandanten tatsächlich von Vorteil ist, versteckte Nachteile zu entdecken und geschickt für seinen Mandanten auszuräumen. Er übernimmt auf Wunsch die Korrespondenz mit den übrigen Beteiligten, um Gespräche auf einer sachlichen Ebene zu führen und bestmöglich für die Interessen seines Mandanten einzustehen.
Ebenso wird ein Anwalt bei Schenkungsverträgen die Risiken des Schenkers aufzeigen und für die konkrete familiäre Situation alternative Optionen besprechen oder die Möglichkeit von Sicherungsrechten aufzeigen. Bei Erbauseinandersetzungen kämpft ein Anwalt für die Interessen desjenigen Miterben, den er vertritt, bei Abschichtungsvereinbarungen setzt er sich für eine hohe Abfindung ein. Bei Eheverträgen vertritt ein Anwalt die Interessen desjenigen Ehegatten, der sein Mandant ist.
Häufig wird das Aufsuchen eines Steuerberaters in den aufgezeigten Konstellationen von Nöten sein. Ein Anwalt macht darauf aufmerksam, welche Risiken steuerlich zu prüfen sind und wird Alternativen aufzeigen können, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Darüber hinaus kann auch die Einholung eines Gutachtens in diesem Zusammenhang Sinn ergeben. Ein Anwalt wird darüber aufklären, wann dies erforderlich ist und welche Arten von Gutachten es gibt, - insbesondere, wie sie sich voneinander inhaltlich und kostenmäßig unterscheiden.
Eine Erstberatung beim Anwalt kostet für Verbraucher maximal 190 Euro zzgl. MwSt. Dies ist gut investiertes Geld, um sich vollumfänglich zu informieren und bestens gerüstet einen Notar zu beauftragen - oder sogar einen alternativ aufgezeigten und möglicherweise kostengünstigeren Weg zu gehen.
Denn bereits die Anfertigung eines notariellen Entwurfes löst Gebühren beim Notar aus - unabhängig davon, ob dann final eine Beurkundung stattfinden wird oder nicht. Auch die Änderung von Entwürfen kann beim Notar erneute Gebühren auslösen. Allein aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich vor Beauftragung eines Notars bestmöglich zu informieren.
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Bickenbach, den 18.09.2026

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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