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Die Übertragung landwirtschaftlicher Flächen bedarf der behördlichen Genehmigung!

Grundstück ist nicht gleich Grundstück, wenn es um die Übertragung landwirtschaftlicher Flächen geht. Bevor ein notarieller Vertrag wirksam wird, wird dieser behördlich geprüft werden.


Das Grundstücksverkehrsgesetz

So gilt es, Besonderheiten zu beachten bei Äckern oder Wäldern, die größer als 0,25 ha sind. Die Wirksamkeit der Übertragung - sei es Schenkung oder Verkauf - hängt in diesem Fall von einer behördlichen Genehmigung ab. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Grundstücksverkehrsgesetz, das eine gesunde Agrarstruktur sichern und Bodenspekulationen verhindern soll.


Die Voraussetzungen für eine Genehmigung

In Hessen prüft das Landratsamt drei Voraussetzungen, bevor es eine solche Genehmigung erteilt: Ist der Erwerber Landwirt? Wird die Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt? Und gibt es in der Region aufstockungsbedürftige Landwirte?


Die Ausnahme bei Übertragungen innerhalb der Familie

Sofern eine schenkungsweise Übertragung an die nächste Generation oder den Ehepartner im Wege der vorweggenommenen Erbfolge angedacht ist, wird die Behörde dennoch in der Regel die Genehmigung erteilen: Die zu beschenkende Familie muss dafür weder selbst in der Landwirtschaft aktiv sein noch vorhaben, das Grundstück weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen. Problematisch wird es nur dann, wenn in der unmittelbaren Umgebung ein anderer Landwirt diese Fläche zur Bewirtung gut gebrauchen könnte. In diesem Fall kann die Siedlungsbehörde ihr Vorkaufsrecht zugunsten von Landwirten ausüben zum Schutz der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur.

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Bickenbach, den 09.03.2026

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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