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Die Teilungsversteigerung

Das Gesetz sieht vor, dass die Erbengemeinschaft zur Auseinandersetzung angelegt ist. Daher kann ein Miterbe zwangsweise die Veräußerung einer Nachlassimmobilie per Teilungsversteigerung durchsetzen, sollte die Gemeinschaft zu keiner Einigung finden.


Die Kosten

Die Kosten des Verfahrens trägt die Erbengemeinschaft. Diese machen 10-15% des Verkehrswertes aus. Lediglich die Anordnung des Verfahrens trägt ausschließlich der Antragsteller. Hier belaufen sich die Kosten auf circa 150 Euro. Selbstredend zahlt jeder Miterbe seine eigenen Anwaltskosten.


Erster Termin

Mitbieten kann nur derjenige, der eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% def Verkehrswertes vorweisen kann. Im ersten Termin kann die Immobilie nicht unter 50% des Verkehrswertes ersteigert werden. Ausnahmsweise kann der Grundbesitz zu 30% des Verkehrswertes ersteigert werden, sofern keiner der Beteiligten einen Antrag auf Zuschlagsverweigerung stellt und der Hauptgläubiger das Angebot annimmt.


Zweiter Termin

Wird kein einziges Angebot abgegeben und vom Antragsteller das Verfahren nicht erneut aufgenommen, wird das Verfahren eingestellt. Wurde ein Angebot im ersten Termin angenommen, wird das Verfahren abgeschlossen. Nur im Falle des Scheiterns eines Zuschlags im ersten Termin aufgrund der 5/10 oder 7/10 Hürde wird ein zweiter Termin anberaumt. Hier gibt es dann nur noch eine 3/10 Hürde. Das Angebot wird abgelehnt, wenn eine Prüfung des Gerichts ergibt, dass den Beteiligten eine "Verschleuderung" droht oder es vom Hauptgläubiger nicht angenommen wird.


Fazit

Die Teilungsversteigerung ist eine zwangsweise Möglichkeit der Erbauseinandersetzung. Da sie streng formal betrieben wird, ist es sinnvoll, sich mit einem solchen Verfahren vor Ort vertraut zu machen.



Bickenbach, den 31.01.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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