Beabsichtigt ein Paar, sein Wohnhaus an sein Kind zu verschenken, sollten folgende drei Punkte Berücksichtigung finden:
An erster Stelle sollte die eigene Absicherung stehen. Mit einer schenkungsweisen Übertragung gibt das Paar lebzeitig seine stärkste Position - nämlich ihr Eigentum - auf. Das kann aus steuerlichen Gründen oder auch für den Fall, dass das Kind beabsichtigt, Investitionen am Haus zu tätigen, sinnvoll sein. Bewohnt das Paar selbst die Immobilie oder ist es auf Mieteinnahmen angewiesen, sollte es sich ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht daran vorbehalten. Während das Wohnungsrecht nur das persönliche Bewohnen im Haus absichert, kann mit einem Nießbrauchrecht auch Miete aus dem Haus eingenommen werden.
An zweiter Stelle sollte die Schenkung so vollzogen werden, dass die Steuerfreibeträge voll ausgeschöpft werden. Pro Elternteil genießt jedes Kind alle zehn Jahre einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Überschreitet der Wert des Wohnhauses diesen Betrag nicht, sollte bedacht werden, dass eine Übertragung erst nach dem Tod selbige Steuerfreigrenzen genießt mit dem Vorteil, dass das Paar nicht lebzeitig sein Eigentum aufgibt. Es empfiehlt sich dann die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, das gegenüber dem klassischen Berliner Testament wesentliche Modifikationen aufweist.
An dritter Stelle sollte bei der Gestaltung einer Schenkung die Gefahr, dass Sozialleistungsträger Überleitungsansprüche geltend machen können, berücksichtigt werden. Das kommt in Betracht, wenn das Paar in einem Heim untergebracht wird und für die Kosten nicht mehr aufkommen kann. Das Sozialamt kann dann binnen zehn Jahren die Schenkung rückgängig machen. Danach hat es keine Zugriffsmöglichkeit mehr - es sei denn, das Paar hat sich ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht vorbehalten.
Um gleichermaßen eine Absicherung des Paares zu gewährleisten und die Zugriffsmöglichkeit des Amtes zu beschränken, muss der Schenkungsvertrag auf individuelle Bedürfnisse angepasst werden. So kann eine Löschungsmöglichkeit des Wohnungsrechts für den Fall des dauerhaften Verzuges in ein Pflegeheim oder die Vereinbarung einer Leibrente eine Lösung darstellen, die trotz lebzeitiger Eigentumsaufgabe alle drei hier aufgezeigten Punkte berücksichtigt.
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Bickenbach, den 12.03.2026

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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