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Die Kündigungserklärung

Ein Arbeitsverhältnis kann ausschließlich mit einer schriftlichen Kündigungserklärung des Arbeitgebers beendet werden. Diese Erklärung unterliegt bestimmten Anforderungen. Bei Fehlen solcher kann eine Kündigungserklärung bereits formunwirksam sein.


Schriftlich mit Unterschrift

Nach § 623 BGB unterliegt die Kündigung der Schriftform. Die Schriftform ist eingehalten, sofern die Kündigungserklärung schriftlich abgefasst und vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Eine Kündigung per E-Mail oder per Telefax reicht nicht aus, eine elektronische Unterzeichnung zumeist ebenfalls nicht.

Erklärt ein Vertreter des Arbeitgebers die Kündigung, muss dieser Vertretungsmacht besitzen, die Kündigung im Namen des Arbeitgebers erklären und ggf. eine Vollmachtsurkunde im Original beilegen.
Der Arbeitnehmer muss das unterschriebene Schriftstück im Original erhalten.


Klar und unmissverständlich

Die Kündigungserklärung stellt eine rechtsgestaltende Erklärung dar und muss hinreichend bestimmt sein. Zwar muss das Wort "Kündigung" in der Kündigungserklärung nicht enthalten sein. Allerdings muss die Kündigung unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden und sich damit vom Arbeitnehmer lösen möchte.

Aus der Kündigungserklärung muss sich der Beendigungszeitpunkt ergeben. Eine außerordentliche Kündigung sollte stets auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung enthalten. Um eine Umdeutung zu vermeiden, sollte die Formulierung "zum nächstmöglichen Termin, dies ist nach unserer Berechnung der xx.xx.xxxx") gewählt werden.


Bedingungsfeindlichkeit

Eine Kündigungserklärung unter einer Bedingung ist grundsätzlich unwirksam. Ausnahmsweise ist eine solche dann unschädlich, wenn Bedingungen vorliegen, deren Eintritt ausschließlich vom Arbeitnehmer abhängen (sog. Potestativbedingung).


Kündigungsgründe

Eine Kündigungserklärung bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmen ergeben sich aus § 22 Abs. 3 BBiG für Auszubildende und im Falle vertraglicher Festlegung im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie in Betriebsvereinbarungen.

Nach § 626 Abs. 2 S. 3 BGB hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf nachträgliche schriftliche Mitteilung des Kündigungsgrundes bei einer außerordentlichen Kündigung.


Wann und Wo?

Es ist anzuraten, das Kündigungsschreiben entweder persönlich unter Hinzuziehung eines Zeugen am Arbeitsplatz zu übergeben oder aber persönlich in den Briefkasten des betroffenen Arbeitnehmers zu werfen und sich im Anschluss ein ausführliches Gedächtnisprotokoll anzufertigen.


Zugang einer Kündigung

Der Zugang einer Kündigung spielt eine enorm große Rolle, denn ab diesem Zeitpunkt beginnt die Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu laufen.
Der Zugang ist dann erfolgt, wenn der Arbeitnehmer unter normalen Umständen Kenntnis von der Kündigung erhalten konnte. Eine absichtliche Zugangsvereitelung des Arbeitnehmers dürfte zu dessen Lasten gehen, beweispflichtig hierfür ist allerdings der Arbeitgeber.



Bickenbach, den 07.04.2021

Mitgeteilt von
Ref. Gülsah Bucak
Dingeldein • Rechtsanwälte

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