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Der Testamentsvollstrecker im Testament

Wann setzt man einen Testamentsvollstrecker ein, wer kann dieses Amt übernehmen, welche Aufgaben hat er, wie sichert er diese ab, wie wird er vergütet und welche Tücken gibt es hierbei?


Aufgaben eines Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass der im Testament niedergeschriebene letzte Wille des Erblassers auch durchgesetzt wird, meist im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder zwischen Erb- und Pflichtteilsberechtigten. Im besten Fall wird bereits im Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet und auch klar definiert, wer das Amt für welchen konkreten Aufgabenbereich übernehmen soll und welche Vergütung er dafür erhält.

Die Testamentsvollstreckung sollte im Grundbuch gesichert werden, sofern sich im Nachlass Immobiliarvermögen befindet - es kann sogar in Abteilung II ein Widerspruch eingetragen werden, damit sämtliche Übertragungen stets vorab der Zustimmung des Testamentsvollstreckers bedürfen.

Es gibt Anwälte, die für das Amt als Testamentsvollstrecker zertifiziert sind, allerdings kann jeder dieses Amt übernehmen. Das Gericht stellt auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Als Vergütung sieht das Gesetz eine "angemessene" vor, sie kann sich an der Rechtsanwaltsvergütungsordnung orientieren.


Klassische Benennung und ihre Tücken

Typischerweise wird ein Testamentsvollstrecker zur Durchsetzung eines Behindertentestaments eingesetzt. Er hat hier die Aufgabe, die testamentarischen Verfügungen zugunsten des behinderten Erben oder Vermächtnisnehmers durchzusetzen, notfalls auch gegen die Miterben oder das Sozialamt vorzugehen.

Ein Testamentsvollstrecker kann auch bei einer Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Durchsetzung der geänderten Verfügung von Todes wegen eingesetzt werden. Es ist ratsam, exakt zu benennen, auf welche konkrete Verfügung sich die Einsetzung des Testamentsvollstreckers bezieht, andernfalls muss dies vom Gericht ausgelegt werden. So kann es passieren, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament der Testamentsvollstrecker nur nach dem Tod des Erstversterbenden zum Einsatz kommt, ihm aber nach dem Tod des Längstlebenden der Ehegatten kein weiteres Zeugnis ausgestellt wird (bayr. oberstes Gericht, Beschluss v. 25.06.1985, dem folgte jüngst das OLG FfM in seinem Beschluss aus 2020).


Gerichtliche Entscheidung

So weist die gegenseitige Erbeinsetzung auch an dieser Stelle Tücken auf: Im gemeinschaftlichen Testament wurde ganz zum Schluss die Anordnung der Testamentsvollstreckung verfügt. Das OLG Frankfurt befand dennoch nach Auslegung des Testaments in seinem Beschluss, dass keine Feststellung der Testamentsvollstreckung auch für den Schlusserbfall zu erkennen war mit der Begründung, dass es sich bei der gegenseitigen Erbeinsetzung um zwei unterschiedliche Erbfälle handelt und somit konsequenterweise auch nicht um eine einheitliche Testamentsvollstreckung, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach jedem Erbfall selbstständig zu beurteilen sind. Das Zeugnis dient dann lediglich der Legitimation bis zum Eintritt des zweiten Erbfall.



Bickenbach, den 06.12.2022

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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