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Corona und Kurzarbeit


Durch die Corona-Pandemie kommt es zu immer gravierenderen Auswirkungen auf das öffentliche Leben. Schulen, Kindertagesstätten, Museen und andere öffentliche Einrichtungen bleiben geschlossen, der ÖPNV reduziert sein Angebot, die Grenzen werden abgeriegelt, Versammlungen mit mehr als 100 Personen sind in vielen Bundesländern mittlerweile verboten. Durch diese und andere Maßnahmen kann es dazu kommen, dass Unternehmen erhebliche Umsatzeinbußen erleiden. Ein Weg für Arbeitgeber, die wirtschaftlichen Folgen abzumildern, ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit.

Den Antrag müssen Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Vordrucke und Hinweise finden sich auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit.

Kurzarbeit kann ein Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern nicht einseitig anordnen. Wenn im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag Regelungen über die Einführung von Kurzarbeit enthalten sind, müssen diese Regelungen angewendet werden. Falls solche Regelungen nicht vorhanden sind, müssen Arbeitgeber mit jedem Arbeitnehmer individuell die Einführung von Kurzarbeit vereinbaren. In Betrieben mit Betriebsräten muss der Betriebsrat zwingend bei der Einführung von Kurzarbeit beteiligt werden. Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit muss mit den einzelnen Arbeitnehmern keine individuelle Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit getroffen werden.

Die Bundesregierung hat in einem außerordentlich schnellen Gesetzgebungsverfahren eine Erweiterung des Anwendungsbereiches von Kurzarbeit beschlossen. Hierzu wurde das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geändert. Ziel ist laut Gesetzesentwurf, die Bundesregierung für eine befristete Zeit in die Lage zu versetzen, Verordnungen zu erlassen. Die Verordnungen erlauben dann, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern und Betriebe zu entlasten sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen zum bisherigen Recht vorgesehen:

Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, soll auf bis zu zehn Prozent abgesenkt werden können Bislang musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Bislang galt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden mussten.

Bislang mussten die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit vollständig zahlen. Die Arbeitgeber können nun die vollständige oder teilweise Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen.

Die Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlaubt es der Bundesregierung, durch Verordnungen die Bewilligung von Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitskräfte zu ermöglichen. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist eine krisenhafte Situation, die für Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse und den Arbeitsmarkt hat.

In Fällen, in denen sich Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern in Quarantäne befinden oder wenn wegen des Verdachts oder nachgewiesener Infektionen von Arbeitsnehmern mit dem Coronavirus Betriebe geschlossen werden, besteht für die betroffenen Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Ein solcher Anspruch geht dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor. Die Bundesagentur für Arbeit ist in solchen Fällen berechtigt, bei gleichzeitig gewährtem Kurzarbeitergeld die Ansprüche auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bis zur Höhe des Kurzarbeitergeldes auf sich überzuleiten.

Betroffene Betriebe sollten sorgfältig prüfen, ob Kurzarbeitergeld beantragt wird. Mit der Antragstellung sollte man sich aber auch nicht zu viel Zeit lassen. Eine nachträgliche Beantragung von Kurzarbeitergeld ist ausgeschlossen. Zuvor müssen alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsausfalles genutzt werden, hierzu gehören beispielsweise der Abbau von Überstunden oder Gleitzeitkonten oder die Gewährung von Urlaub.

Bei Ablehnung durch die Bundesagentur für Arbeit besteht die Möglichkeit, gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch zu erheben. Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, kann gegen einen solchen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.



Bickenbach, den 16.03.2020

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präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
RA Peer Frank
Fachanwalt für Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrecht
Dingeldein • Rechtsanwälte

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