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Cannabis und Fahreignung

Wer trotz Cannabiskonsums am Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer teilnimmt, kann sich nach momentaner Gesetzeslage nicht nur als bislang unbescholtener Bürger schnell in den Bereich der Strafbarkeit begeben, sondern hat auch die fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Was die Konsequenzen für den Führerschein betrifft, wird im Zweifel auch das von der Ampel-Koalition angedachte Gesetzesvorhaben zur Legalisierung von Cannabis keine Änderung bringen.

Ein zentraler Bereich des Verkehrsrechts ist das Fahrerlaubnisrecht. Hier kommen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung zum Tragen. Die größte Sorge der Betroffenen gilt in aller Regel der Anordnung der MPU ("medizinischpsychologische Untersuchung"), im Volksmund: „Idiotentest“.


Wann ist mit Maßnahmen der Behörde zu rechnen?

Bereits dann, wenn ein Kraftfahrzeugführer nur im Verdacht steht, unter berauschender Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen zu haben, droht mindestens ein Überprüfungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde. Bei einem Neuerteilungsantrag nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Justiz ist die Anordnung, eine MPU zum Nachweis der Kraftfahrereignung zu erbringen, obligatorisch.

Die Anordnung einer MPU nach Cannabiskonsum stellt hierbei einen der gängigsten Fälle der Anordnung einer MPU nach Drogenkonsum dar, neben der Anordnung bei einer Alkoholisierung von 1,6 Promille oder mehr.


Verteidigung mit Blick auf das Fahrerlaubnisrecht

Da (spätestens) der rechtskräftige Abschluss eines Verkehrsstraf- oder Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens zu einer Eintragung im Fahreignungsregister und damit zu einer Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde führen kann, sind mögliche fahrerlaubnisrechtliche Folgen bereits während der Verteidigung im Auge zu behalten. Zu bedenken ist hierbei zunächst, zu welchem Zeitpunkt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von möglicherweise Zweifel begründenden Umständen erhält. Darüber hinaus erfordert die vorausschauende Verteidigung mit Blick auf fahrerlaubnisrechtliche Folgen neben der Akteneinsicht in den laufenden Ermittlungsvorgang auch Kenntnis über den aktuellen Stand des Fahreignungsregisters sowie eine Einschätzung, inwieweit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Abstinenznachweise und wenn ja, von welcher Dauer, erforderlich werden.

Der Verteidiger im Bußgeld- oder Strafverfahren muss ebenso fachlich und strategisch überlegt vorgehen, um seinen Mandanten bestmöglich zu vertreten, wie auch der im Fahrerlaubnisverfahren beauftragte Bevollmächtigte.



Bickenbach, den 14.04.2022

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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